Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Entscheidung über Sachverhalte, welche ihr von der Datenschutzstelle gem Art 29 Abs 5 DSG 
vorgelegt werden) ist der reguläre Verwaltungsinstanzenzug nicht anwendbar; vielmehr 
wurde sie als besondere Kommission iSd Art 78 Abs 3 LV errichtet, wodurch sie die Regie- 
rung als Beschwerdeinstanz ersetzt.!>*® Die Zusténdigkeit, im Rahmen der Datenschutzkon- 
trolle rechtsmittelfáhige Entscheidungen zu erlassen, liegt somit bei der Datenschutzkommis- 
sion und nicht bei der Datenschutzstelle. Diese aufgeteilte Kompetenz im Rahmen von kon- 
kreten Einzelfällen, bei welchen zur Erlangung einer verbindlichen Entscheidung zwei Be- 
hörden durchlaufen werden müssen, ist aus dem schweizerischen Recht rezipiert: Der EDÖB 
kann ebenfalls nur Empfehlungen abgeben, aber keine verbindlichen Entscheidungen erlas- 
sen; hierfür ist im Rahmen der Behördenaufsicht das übergeordnete Departement bzw die 
Bundeskanzlei, bei Privatpersonen als Verantwortliche das Bundesverwaltungsgericht zustän- 
dig.^^ Im Vergleich mit Österreich und Deutschland ist diese Konstellation jedoch einzigar- 
tig: Das 6DSG kennt mit der Datenschutzbehörde und dem Datenschutzrat zwar ebenfalls 
zwei im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnete Kontrollorgane, die Befugnis zum Erlass 
von Bescheiden kommt jedoch ausschließlich der Datenschutzbehörde zu (der Datenschutzrat 
hat gem 8 41 Abs 2 öDSG lediglich beratende Funktion). In Deutschland ist die Aufsichtsbe- 
hörde als Kontrollorgan (8 38 Abs 1 BDSG) zB gem 8 38 Abs 5 BDSG dazu befugt, die 
Beseitigung von Missständen anzuordnen und kónnen nach $ 43 BDSG Geldbufsen verhàn- 
gen. 
Zusátzlich ist der Vorsitzende der Datenschutzkommission durch Art 35 DSG befugt, auf 
Ansuchen der betroffenen Partei oder der Datenschutzstelle einstweilige Verfügungen zu er- 
lassen. Voraussetzung hierfür ist deren Erforderlichkeit, ,,einstweilen einen bestimmten Zu- 
stand herzustellen“ oder um rechtliche Verhältnisse, welche einer Bedrohung ausgesetzt sind, 
sicherzustellen (Abs 1). Bei Erlass einer einstweiligen Verfügung bzw im Fall einer Abwei- 
sung des „Ansuchens“ bzw Antrags steht es der entsprechend beschwerten Partei zu, innert 
14 Tagen eine Beschwerde bei der Datenschutzkommission (als Kollegium) selbst einzubrin- 
gen. Einer Beschwerde gegen eine einstweilige Verfügung nach Art 35 DSG kommt keine 
aufschiebende Wirkung zu. 
Grundsätzlich könnte diese Aufteilung der datenschutzrechtlichen Aufsicht bzw Kon- 
trolle als unionsrechtskonform angesehen werden, da Art 28 Abs 1 DS-RL es ausdrücklich 
  
154 Vgl auch BuA 5/2002, 24. 
1547 Vgl Waldmann/Oeschger in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 15, Rz 27. 
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