Entscheidungsbefugnis der federführenden Aufsichtsbehörde zu; die andere betroffene Auf-
sichtsbehörde kann ihr jedoch einen unverbindlichen Beschlussentwurf vorlegen (Abs 4 leg
cit). Andernfalls ändert sich an der Zuständigkeit nach Abs 2 nichts, wobei jedoch die Rege-
lungen über die Amtshilfe (Art 61 DS-GVO) und die gemeinsamen Maßnahmen (Art 62 DS-
GVO) zur Anwendung gelangen (Abs 5 leg cit).
Gerade bei konzerninternen Datenverarbeitungen durch mehrere dem Konzern zugehó-
rige Gesellschaften, welche in mehreren Mitglied- bzw Vertragsstaaten ansássig sind, kann
die Frage der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde rasch sehr komplex werden; dies besonders
dann, wenn die Datenverarbeitungen von verschiedenen Tochtergesellschaften innerhalb des
Konzerns zu unterschiedlichen Zwecken erfolgen und daher für die Beurteilung, welche Auf-
sichtsbehörde zuständig und damit federführend ist, separat einer Prüfung unterzogen werden
müssen.!>*8 Noch komplexer wird dies, wenn Datenverarbeitungen ohne grenzüberschreiten-
den Charakter hinzukommen und die jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden ebenfalls zu-
ständig sind. Im Anbetracht dessen, dass Verarbeitungen personenbezogener Daten oft zum
159 und diese zu einer Vielzahl von Zwecken, mit ver-
alltäglichen Geschäftsbetrieb gehören
schiedenen Mitteln und auf diverse Verarbeitungsarten erfolgen, gibt es auf die Frage nach
der zuständigen Aufsichtsbehörde oft mehrere Antworten. Gerade internationale Konzernun-
ternehmen, aber auch Unternehmen mit nur einer Niederlassung, welche ihren Geschäftsbe-
trieb aber international ausrichten, sollten sich daher eingehend mit den Zuständigkeitsvor-
schriften befassen, um sie richtig anwenden zu kónnen.!?*? Nicht zuletzt aufgrund des hohen
Grades an Komplexität und der angesprochenen Zuständigkeitsprobleme sowie der damit ver-
bundenen Rechtsunsicherheit wird der im Grunde sehr zu befürwortende Sinn und Zweck
hinter dem One Stop Shop von der in der Praxis schwierigen Anwendung und dem mit diesem
System wahrscheinlich einhergehenden erhöhten bürokratischen Aufwand für Unternehmen
und Aufsichtsbehörden sowie einer Klarstellungspflicht durch die Rsp überschattet.
Auch mehrere liechtensteinische Konzernunternehmen werden von diesen neuen Zustän-
digkeitsregelungen betroffen sein. Eine entsprechende Schulung von Mitarbeitern, insb eines
Amtshilfe und zur Erteilung von Informationen, sowie eine Kooperation im Rahmen der Fassung von Beschlüs-
sen vorgesehen.
1533 Sehr anschaulich sind hierbei zB die Fallbeispiele in Leissler/Wolfbauer in Knyrim, Datenschutz-Grundver-
ordnung, 295 ff.
159 Als Beispiele seien die Verarbeitung von Mitarbeiterdaten, Daten von Kunden
199 So auch Leissler/Wolfbauer in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 299.
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