DS-GVO verwiesen wird, beibehalten werden.!!? Im materiellen Sinne liegt die bedeutendste
Neuerung wohl darin, dass die Datenschutzstelle, die sehr wahrscheinlich als Aufsichtsbe-
hörde iSd DS-GVO bestehen bleibt, nunmehr verbindliche, konkrete Rechtsakte, dh Verfü-
gungen, erlassen kann. Dies stellt im Vergleich zur Rechtslage unter dem DSG eine enorme
Aufwertung der Datenschutzstelle dar. Gleichzeitig wird hierdurch die Datenschutzkommis-
sion als „Mittelsmann“ für eine Verfügung obsolet.!”!® Durch die unmittelbare Kompetenz,
Verfügungen zu erlassen, wird insb auch das Problem der unzureichenden Umsetzung der
Abhilfebefugnisse behoben. Ferner kommen der Datenschutzstelle als Aufsichtsbehörde wei-
tere Befugnisse zu, die im DSG bislang nicht vorgesehen waren: Dies betrifft insb die Festle-
gung von Standarddatenschutzklauseln im Hinblick auf ein Auftragsverarbeiterverhältnis so-
wie die Genehmigung von Vertragsklauseln, Verwaltungsvereinbarungen und verbindlichen
internen Vorschriften im Zusammenhang mit der Datenübermittlung an Drittstaaten bzw in-
ternationale Organisationen.
Auf der Grundlage des Art 16 Abs 1 DSG-E soll die Datenschutzstelle im Hinblick auf
die Befugnisse gem Art 58 Abs 2 lit b bis g, i und j DSG-GVO gegenüber dem Verantwortli-
chen im Falle eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften bzw Verarbeitungs-
mängel dazu verpflichtet werden, die zuständigen Aufsichtsbehörde (zB Finanzmarktauf-
sichtsbehörde) von einem solchen Verstoß zu informieren und eine Gelegenheit zur Stellung-
nahme einzuráumen.P!^ Des Weiteren soll die Datenschutzstelle gem Art 16 Abs 3 DSG-E
im Rahmen ihrer aufsichtsbezogenen Tátigkeiten auf Daten, die „grundsätzlich dem Schutz
von Art 32 Abs 1 LV unterliegen*, zugreifen kónnen, wobei jedoch die Voraussetzungen für
135 gewahrt werden müssen.!*!$ Durch Art 16
die Zulässigkeit dieses Grundrechtseingriffs
Abs 6 DSG-E sollen Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Grundsatz der Zweckbindung
hinsichtlich Datenverarbeitungen durch die Datenschutzstelle festgelegt werden, namentlich
ein offensichtlich vorliegendes Interesse der betroffenen Person an der Verarbeitung, die Ab-
wendung eines erheblichen Nachteils für das Gemeinwohl resp einer Gefahr für die ôffentli-
che Sicherheit sowie die Verfolgung von (Verwaltungs-)straftaten.!°7
13? Vg] Art 36 Abs 1 DSG-E, DSG-VB, 168; erláuternd dazu DSG-VB, 44 f.
1513 S auch die Ausführungen in Kapitel 7.12.
134 Vg] DSG-VB, 139.
1515 S dazu die Ausführungen in Kapitel 6.2.2.
1516 DSG-VB, 47.
1517 Vgl DSG-VB, 47.
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