Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

DS-GVO verwiesen wird, beibehalten werden.!!? Im materiellen Sinne liegt die bedeutendste 
Neuerung wohl darin, dass die Datenschutzstelle, die sehr wahrscheinlich als Aufsichtsbe- 
hörde iSd DS-GVO bestehen bleibt, nunmehr verbindliche, konkrete Rechtsakte, dh Verfü- 
gungen, erlassen kann. Dies stellt im Vergleich zur Rechtslage unter dem DSG eine enorme 
Aufwertung der Datenschutzstelle dar. Gleichzeitig wird hierdurch die Datenschutzkommis- 
sion als „Mittelsmann“ für eine Verfügung obsolet.!”!® Durch die unmittelbare Kompetenz, 
Verfügungen zu erlassen, wird insb auch das Problem der unzureichenden Umsetzung der 
Abhilfebefugnisse behoben. Ferner kommen der Datenschutzstelle als Aufsichtsbehörde wei- 
tere Befugnisse zu, die im DSG bislang nicht vorgesehen waren: Dies betrifft insb die Festle- 
gung von Standarddatenschutzklauseln im Hinblick auf ein Auftragsverarbeiterverhältnis so- 
wie die Genehmigung von Vertragsklauseln, Verwaltungsvereinbarungen und verbindlichen 
internen Vorschriften im Zusammenhang mit der Datenübermittlung an Drittstaaten bzw in- 
ternationale Organisationen. 
Auf der Grundlage des Art 16 Abs 1 DSG-E soll die Datenschutzstelle im Hinblick auf 
die Befugnisse gem Art 58 Abs 2 lit b bis g, i und j DSG-GVO gegenüber dem Verantwortli- 
chen im Falle eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften bzw Verarbeitungs- 
mängel dazu verpflichtet werden, die zuständigen Aufsichtsbehörde (zB Finanzmarktauf- 
sichtsbehörde) von einem solchen Verstoß zu informieren und eine Gelegenheit zur Stellung- 
nahme einzuráumen.P!^ Des Weiteren soll die Datenschutzstelle gem Art 16 Abs 3 DSG-E 
im Rahmen ihrer aufsichtsbezogenen Tátigkeiten auf Daten, die „grundsätzlich dem Schutz 
von Art 32 Abs 1 LV unterliegen*, zugreifen kónnen, wobei jedoch die Voraussetzungen für 
135 gewahrt werden müssen.!*!$ Durch Art 16 
die Zulässigkeit dieses Grundrechtseingriffs 
Abs 6 DSG-E sollen Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Grundsatz der Zweckbindung 
hinsichtlich Datenverarbeitungen durch die Datenschutzstelle festgelegt werden, namentlich 
ein offensichtlich vorliegendes Interesse der betroffenen Person an der Verarbeitung, die Ab- 
wendung eines erheblichen Nachteils für das Gemeinwohl resp einer Gefahr für die ôffentli- 
che Sicherheit sowie die Verfolgung von (Verwaltungs-)straftaten.!°7 
  
13? Vg] Art 36 Abs 1 DSG-E, DSG-VB, 168; erláuternd dazu DSG-VB, 44 f. 
1513 S auch die Ausführungen in Kapitel 7.12. 
134 Vg] DSG-VB, 139. 
1515 S dazu die Ausführungen in Kapitel 6.2.2. 
1516 DSG-VB, 47. 
1517 Vgl DSG-VB, 47. 
266
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.