Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

mittels Beschwerde an den VGH ^? 
angefochten werden, woraus zu schließen ist, dass es sich 
dabei um eine — grundsätzlich rechtlich bindende — Verfügung handelt."?? Generell ist die 
Kontrollmacht der Datenschutzstelle gegenüber Behórden aufgrund der obigen Ausführungen 
als gering anzusehen; dies vor allem aufgrund der weitgehenden Zahnlosigkeit ihrer Befug- 
nisse und Handlungsmóglichkeiten. Aus Sicht der betroffenen Person wáre es daher günstiger, 
die im DSG geregelten Rechtsschutzmóglichkeiten gegenüber Behórden selbst wahrzuneh- 
men. Jedoch ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass sie diesfalls das Kostenrisiko 
selbst tragen muss. Diese Regelungen setzen die Vorgaben des Art 28 Abs 3 DS-RL hinsicht- 
lich der Einwirkungsbefugnisse nicht zureichend um: Insb der Umstand, dass die Daten- 
schutzstelle keine Anordnungen, Verwarnungen oder Ermahnungen im Sinne von verbindli- 
chen Verfügungen erlassen kann, wird dem vorgegebenen Charakter einer Kontrollstelle nicht 
gerecht, zumal der Datenschutzkommission kein Kontrollstellencharakter zukommen 
kann 1506 
Gegenüber Privatpersonen kommen der Datenschutzstelle im Rahmen der Abklärung des 
Sachverhalts dieselben Befugnisse zu wie gegenüber Behórden (insb das Recht, Akten her- 
auszuverlangen, das Auskunftsrecht und das Recht auf Vorführenlassen von Datenverarbei- 
tungen; Art 30 Abs 2 DSG). Entsprechend setzt Art 30 Abs 2 DSG die Vorgaben der DS-RL 
hinsichtlich der Untersuchungsbefugnisse ausreichend um. 
Auch die datenverarbeitende Privatperson hat im Rahmen dieser Untersuchungen ein 
Aussageverweigerungsrecht iSd 8 108 StPO. Dieses Recht ist jedoch mit der Strafbestimmung 
des Art 40 Abs 2 litb DSG, welcher die Verweigerung der Mitwirkung bei der Erhebung des 
Sachverhalts pónalisiert, kaum vereinbar. Offenbar hat der liechtensteinische Gesetzgeber in 
dieser Hinsicht die (nach Ansicht der Lehre mangelhafte"?7) schweizerische Bestimmung un- 
geprüft übernommen; somit ist eine Gleichbehandlung für Behórden und Privatpersonen vor- 
gesehen, obwohl sich die Verpflichtung zur Mitwirkung bei Behórden bereits aus Art 68 Abs 
1 LVG (,Auskunftspflicht für die Parteien“) und für Privatpersonen erst durch einen Rück- 
schluss aus der strafrechtlichen Sanktionierung ergibt (das LVG ist hier mE nicht anwendbar, 
  
1504 Dieses Beschwerderecht wurde mit dem LGBI 2008/273 eingeführt, um den Vorgaben des Klagerechts der 
Kontrollstelle in der Art 28 Abs 3 DS-RL zu entsprechen; s hierzu BuA 70/2008, 15 f. 
1505 Vg] hierzu den klareren Wortlaut des Art 29 Abs 5 Satz 2 chDSG, welcher die Verfügung als Entscheidungs- 
mittel regelt; s aber auch Kley, Verwaltungsrecht, 117 f mit Verweis auf Art 90 Abs 1 und Art 82 Abs 1 lit c 
LVG; zur Anwendbarkeit des LVG s BuA 5/2002, 24. 
19$ S dazu die Ausführungen im Kapitel 7.12. 
1977 Vg] Waldmann/Oeschger in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 15, Rz 28. 
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