Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Prävention — erforderlich ist.'^7 Kontrollinstanz der Aufsichtsbehórde muss gem Art 78 
Abs 1 DS-GVO ein Gericht sein.!4^9? 
7.11.2.2 Gegenwaártige Rechtslage in Liechtenstein 
7.11.2.2.1 Aufgaben 
Im DSG sind die Aufgaben der Datenschutzstelle einerseits in den Art 29-32, aber auch 
an diversen weiteren Stellen des Gesetzes geregelt. In Umsetzung der einschlágigen Bestim- 
mungen der DS-RL rezipieren die einschlágigen Bestimmungen va das chDSG; der darin vor- 
gesehene Eidgenóssische Datenschutz- und Offentlichkeitsbeauftragte (EDOB) weist hin- 
sichtlich seiner Eigenschaften, Aufgaben und Befugnisse große Ähnlichkeiten zur Daten- 
schutzstelle auf.!*8° 
Eine zentrale Aufgabe besteht in der Überwachung der Verwaltungsbehórden bei der 
Ausübung ihrer gesetzlichen Befugnisse mit dem Ziel, dass diese die Bestimmungen des DSG 
sowie der übrigen datenschutzbezogenen Vorschriften einhalten (Art 29 Abs 1 DSG). Dabei 
kann die Datenschutzstelle entweder von sich aus oder auf Meldung von Dritten hin tätig 
werden (Art 29 Abs 2 DSG). Sie hat dabei das Verhalten der datenverarbeitenden Behörde 
darauf zu prüfen, ob dieses mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften im Einklang steht. 
Dies gilt gem Art 27 Abs 2 DSG auch, wenn die Behörde im privatrechtlichen Bereich Da- 
tenverarbeitungen vornimmt.!^?? 
Hinsichtlich einer Datenverarbeitung durch Privatpersonen hat die Datenschutzstelle ei- 
nen Sachverhalt dann abzuklàren, wenn die Verarbeitungsmethoden , geeignet sind“, Persön- 
lichkeitsverletzungen zu verursachen, wenn Datensammlungen registriert werden müssen!^?!, 
oder wenn Bekanntgaben personenbezogener Daten ins Ausland zu melden sind. Dabei hat 
die Datenschutzstelle zu prüfen, ob die Verarbeitung die Persónlichkeitssphàáre des 
  
1487 Vg] auch Flendrovsky in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 289. 
1488 Arg die Wortfolge ,,Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen [jede natürliche oder ju- 
ristische Person] betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehôrde.“ 
1489 Vg] Waldmann/Oeschger in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 15, Rz 7 ff; s auch Stabsstelle 
fiir Datenschutz, Tatigkeitsbericht 2003, 5 fiir weitere Aufgaben in der ersten Phase nach dem Inkrafttreten des 
DSG. 
149 S auch Waldmann/Oeschger in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 15, Rz 14; Kunz in Maurer- 
Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 23 chDSG, Rz 22. 
1491 Ausführlich dazu in Kapitel 7.7. 
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