Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

das Ziel, dass der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt wird bzw bestehen bleibt.!^9! Be- 
sonders bedeutsam in diesem Zusammenhang ist die Befugnis der Aufsichtsbehörde zur Ver- 
hängung von Geldbußen, deren Strafrahmen sehr weit gefasst ist (maximal EUR 20 Millionen 
resp 4 % des unternehmerischen Jahresumsatzes).!* Die Genehmigungs- und Beratungsbe- 
fugnisse umfassen va die Mitwirkung der Aufsichtsbehörde im Konsultationsverfahren nach 
Art 36 DS-GVO, die Verarbeitung von Informationsgesuchen zu datenschutzrechtlichen Fra- 
gen und Abgabe von Stellungnahmen an das Parlament und die Regierung des Mitglied- resp 
EWR-Vertragsstaats sowie die Genehmigung von Zertifizierungsanträgen bzw von Vertrags- 
klauseln oder Verwaltungsvereinbarungen im Rahmen der Datenübermittlung an Drittstaaten 
resp internationale Organisationen.!^? Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die Auf- 
sichtsbehórden dazu angehalten, unparteiisch, gerecht und rasch zu handeln; gesetzte Mafs- 
nahmen sollen den allgemeinen Grundsatz der Verháltnismáfsigkeit wahren und überflüssige 
Kosten und übermáfsige Unannehmlichkeiten für die betroffenen Personen sind zu vermei- 
den.!* Gem Art 58 Abs 6 DS-GVO sind die Mitglied- resp EWR-Vertragsstaaten ermáchtigt, 
den Aufsichtsbehörden zusätzliche Befugnisse einzuráumen, wobei keine Zustàándigkeitskon- 
flikte entstehen dürfen. Art 58 Abs 4 DS-GVO fordert, dass im Rahmen der Ausübung der 
Befugnisse im Einklang mit dem Unionsrecht und dem jeweiligen nationalen Recht und unter 
Einhaltung „geeigneter Garantien einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und 
ordnungsgemäßer Verfahren“ erfolgen muss.!*®> Art 58 Abs 5 DS-GVO enthält schließlich 
eine Vorgabe an die Einzelstaaten, den Aufsichtsbehörden hinsichtlich Verletzungen der VO 
eine Befugnis zu deren Meldung an die Justizbehörden (zB die Staatsanwaltschaft) einzuräu- 
men. Sinn und Zweck dieser Befugnis ist zweierlei: Einerseits können Aufsichtsbehörden auf 
1486 andererseits 
einer nationalrechtlichen Grundlage gerichtliche Strafverfahren einleiten 
aber auch gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, sofern diese für die Durchsetzung der DS- 
GVO und auch im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der VO — diesfalls im Wege der 
  
1481 Vg] Flendrovsky in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 286. 
42? S dazu náher in Kapitel 7.13. 
1483 Vg] dazu auch Flendrovsky in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 287 f. 
144^ Vg] Erw 129 der DS-GVO. 
145 S dazu die entsprechenden Ausführungen in Kapitel 8.2.2. 
1486 Dies ist insb im Zusammenspiel mit einer auf Art 83 Abs 9 DS-GVO basierenden Zustándigkeitsverlagerung 
zugunsten der nationalen Gerichte von Bedeutung. 
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