Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

7.11.2.1.2 Befugnisse 
Die Befugnisse der Kontrollstelle sind in Art 28 Abs 3 DS-RL geregelt. Diese sind unter- 
teilt in Untersuchungs-, Einwirkungs- und Klagebefugnisse. Zu den Untersuchungsbefugnis- 
sen gehört insb ein Recht auf Einholung aller Informationen, welche für die Erfüllung der 
Kontrollaufgaben erforderlich sind; dieses umfasst auch ein entsprechendes Auskunftsrecht 
gegenüber dem Verantwortlichen bzw allfälligen Datenempfängern oder Auftragsverarbei- 
tern. ^^ Die Einwirkungsbefugnisse umfassen insb die Möglichkeit, Stellungnahmen zu Vor- 
abkontrollen iSd Art 20 DS-RL abzugeben, sowie die Befugnis, die Sperrung, Löschung oder 
Vernichtung von Daten bzw die Beendigung einer Datenverarbeitung anzuordnen.!4’® Die 
Klagebefugnis gestattet der Kontrollstelle die Einbringung einer Klage bzw einer Anzeige 
hinsichtlich Verstößen gegen die einzelstaatlichen Vorschriften der RL, wobei die Mitglied- 
bzw EWR-Vertragsstaaten diesbezüglich selbst regeln können, welches Mittel die jeweiligen 
Kontrollstellen verwenden kónnen.!^ 
Art 58 DS-GVO normiert die Befugnisse der Aufsichtsbehórde. Diese sind in Untersu- 
chungs- (Abs 1), Abhilfe- und Sanktions-!^? (Abs 2) sowie Genehmigungs- und Beratungs- 
befugnisse (Abs 3) unterteilt. Zu den wichtigsten Untersuchungsbefugnissen gehórt das Recht 
auf Vorlage von Informationen durch den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter resp 
deren Vertreter (lit a und e) sowie Einsichts- und Überprüfungsbefugnisse im Zusammenhang 
mit den ihr obliegenden Aufgaben (lit b, c und f). Die Abhilfebefugnisse beinhalten das 
Recht, Verantwortliche bzw Auftragsverarbeiter vor imminenten Verstófsen gegen die VO zu 
warnen (lit a) bzw diese mittels Verwarnung“, Anordnungen zur Entsprechung von Anträ- 
gen der betroffenen Person oder zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands bzw ande- 
rer Strafmaßnahmen (Geldbußen iSd Art 83 DS-GVO, Entzug der Zertifizierung) für eine 
gegen die VO verstoßende Datenverarbeitung zu sanktionieren. Diese Befugnisse verfolgen 
  
1475 Vgl Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 28, Rz 9. 
1476 Vgl auch Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 28, Rz 10. 
147 Dazu auch Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 28, Rz 11. 
14% Vgl Erw 129 der DS-GVO. 
1479 Vgl Flendrovsky in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 296. 
1480 Eine Verwarnung kann bei geringfühgigeren Verstößen oder für den Fall, dass eine Geldbuße eine hinsicht- 
lich einer natürlichen Person unverhältnismäßige Maßnahme wäre, ausgesprochen werden; vgl Erw 148 der DS- 
GVO; Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 83, Rz 3. 
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