Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

von betroffenen Personen oder von Dritten.“ Hinzu kommt eine durch Art 28 Abs 5 DS-RL 
vorgegebene Berichtspflicht: In diesem Zusammenhang hat sie einen Tätigkeitsbericht vorzu- 
legen (wem, wird nicht spezifiziert), wobei die Veröffentlichungsperiode auf nationaler Ebene 
geregelt werden kann.!*® Art 28 Abs 6 UAbs 1 DS-RL verpflichtet die Kontrollstelle zur 
Ausübung ihrer Befugnisse.!*°” Auf nationaler und internationaler Ebene besteht schließlich 
gem UAbs 2 leg cit eine Pflicht zur Zusammenarbeit und zur Amtshilfe.!^9 
Zahlreiche Aufgaben der Aufsichtsbehörde sind in Art 57 Abs 1 DS-GVO aufgezählt 
(insgesamt 22 an der Zahl); hinzu kommen weitere Aufgaben, die in weiteren, über die VO 
verstreuten Bestimmungen dargelegt werden.'^*? Daraus ergibt sich auch ein demonstrativer 
Charakter der Aufzáhlung.!^? Zu den wesentlichen Aufgaben gehóren die Überwachung und 
Durchsetzung der Anwendung der DS-GVO (lit a), die Sensibilisierung und Aufklärung über 
die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte der betroffenen Personen resp der Pflichten 
der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter im Rahmen einer Datenverarbeitung (lit b 
bzw d), die „Befassung“ mit bzw Erledigung von Beschwerden!^" (lit f), die Zusammenarbeit 
mit anderen Aufsichtsbehórden (lit g) sowie die Erfüllung jeder sonstigen Aufgabe im Zu- 
sammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten (lit v). Letztere Aufgabe ist in Form 
einer Generalklausel abgefasst, wodurch der Aufsichtsbehórde in Angelegenheit betreffend 
den Datenschutz eine , umfassende Zustándigkeit* zukommen soll.!^? Zusátzlich kónnen die 
Mitglied- bzw EWR-Vertragsstaaten weitere Aufgaben ,im Zusammenhang mit dem Schutz 
personenbezogener Daten* im Rahmen der VO festlegen kónnen.'? Grundsätzlich ist die 
Erfüllung der Aufgaben für die betroffene Person sowie allenfalls für den Datenschutzbeauf- 
tragten iSd Art 37 DS-GVO unentgeltlich. Eine Kostenpflicht kann jedoch bei exzessiven (zB 
sich hàufig wiederholenden) Antrágen entstehen; alternativ kann auch die Bearbeitung des 
entsprechenden Antrags verweigert werden (Art 58 Abs 3 und 4 DS-GVO).!^^ 
  
145 Vg] Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 28, Rz 14. 
1466 Vs] Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 28, Rz 15. 
1467 S hierzu die Ausführungen in Kapitel 7.11.3. 
148 v5] Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 28, Rz 21. 
149 Weitere Aufgaben der Aufsichtsbehórde kónnen auch anlassbezogen sein, zB aufgrund einer Verletzung des 
Datenschutzes; vgl Erw 86 der DS-GVO; Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 57, Rz 1. 
47? Vg] Flendrovsky in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 285. 
1471 Dabei hat die Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass Beschwerden möglichst einfach eingereicht werden 
können, wie zB mittels Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, welches auch elektronisch verarbeitet werden 
kann (Art 57 Abs 2 DS-GVO). 
1472 Flendrovsky in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 286. 
1473 Vgl Erw 129 der DS-GVO; Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 57, Rz 2. 
1474 § dazu auch Flendrovsky in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 286. 
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