bereits derart geregelt, dass sie den Vorgaben der Art 53 und 54 DS-GVO weitgehend ent-
sprechen. Aus legistischer Sicht ist es daher sinnvoll, die bestehenden Bestimmungen im DSG
in ein Ausführungsgesetz zur DS-GVO zu übernehmen — was durch die derzeit im Vernehm-
lassungsstadium befindliche Totalrevision des DSG nunmehr auch geschehen soll!^9) — und
darauf die weiteren erforderlichen Regelungen aufzubauen. Ergänzungen bedarf es noch im
Hinblick auf die Regelung der notwendigen Qualifikationen, Erfahrung und Sachkunde. Die
Verschwiegenheitspflicht nach Art 54 Abs 2 DS-GVO wiederum wird bereits durch die gel-
tende Rechtslage abgedeckt; eine Beibehaltung des Verweises auf das StPG, wie dies durch
Art 12 Abs 1 DSG-E erfolgt!^9!, ist mE legitim, da sich die Vorgabe auf das Recht der Mit-
gliedstaaten (resp der EWR-Vertragsstaaten) als Ganzes bezieht und Art 38 Abs 1 StPG die
Amtsverschwiegenheit auch auf die Zeit nach Beendigung des Dienstverháltnisses ausdehnt.
Aus Art 11 DSG-E ergibt sich, dass in Bezug auf den (nunmhehrigen) Leiter der Daten-
schutzstelle an der bestehenden Rechtslage im Wesentlichen festgehalten werden soll!^*^; dies
mit Ausnahme der Amtsenthebung (Art 12 Abs 2 DSG-E), da die Regelung der DS-GVO im
Vergleich zu Art 28a Abs 3 DS-GVO strenger ausgestaltet ist.'^9? Die Rechte und Pflichten
des Leiters der Datenschutzstelle finden in Umsetzung bzw Konkretisierung einschlägiger
Vorschriften in der DS-GVO in Art 13 DSG-E Niederschlag; dies betrifft insb die Unverein-
barkeit mit anderen Tátigkeiten, das Zeugnisverweigerungsrecht, sowie die Verschwiegen-
heitspflicht. 464
7.11.2 Aufgaben und Befugnisse
7.11.2.1 Vorgaben in der DS-RL und Regelung in der DS-GVO
7.11.2.1.1 Aufgaben
Die zentralen Aufgaben der Kontrollstelle, welche sich aus Art 28 DS-RL ableiten lassen,
bestehen in der Untersuchung bzw Kontrolle der Datenverarbeitungen auf ihre Rechtskonfor-
mität, der Beratung im Bereich des Datenschutzrechts sowie der Verarbeitung von Eingaben
1460 Vg] Art 11 DSG-E, DSG-VB, 133.
1461 Vg] DSG-VB, 133.
14? Vg] DSG-VB, 38.
1465 Vg] DSG-VB, 39.
1464 Ausführlich dazu DSG-VB, 40 f.
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