Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

bereits derart geregelt, dass sie den Vorgaben der Art 53 und 54 DS-GVO weitgehend ent- 
sprechen. Aus legistischer Sicht ist es daher sinnvoll, die bestehenden Bestimmungen im DSG 
in ein Ausführungsgesetz zur DS-GVO zu übernehmen — was durch die derzeit im Vernehm- 
lassungsstadium befindliche Totalrevision des DSG nunmehr auch geschehen soll!^9) — und 
darauf die weiteren erforderlichen Regelungen aufzubauen. Ergänzungen bedarf es noch im 
Hinblick auf die Regelung der notwendigen Qualifikationen, Erfahrung und Sachkunde. Die 
Verschwiegenheitspflicht nach Art 54 Abs 2 DS-GVO wiederum wird bereits durch die gel- 
tende Rechtslage abgedeckt; eine Beibehaltung des Verweises auf das StPG, wie dies durch 
Art 12 Abs 1 DSG-E erfolgt!^9!, ist mE legitim, da sich die Vorgabe auf das Recht der Mit- 
gliedstaaten (resp der EWR-Vertragsstaaten) als Ganzes bezieht und Art 38 Abs 1 StPG die 
Amtsverschwiegenheit auch auf die Zeit nach Beendigung des Dienstverháltnisses ausdehnt. 
Aus Art 11 DSG-E ergibt sich, dass in Bezug auf den (nunmhehrigen) Leiter der Daten- 
schutzstelle an der bestehenden Rechtslage im Wesentlichen festgehalten werden soll!^*^; dies 
mit Ausnahme der Amtsenthebung (Art 12 Abs 2 DSG-E), da die Regelung der DS-GVO im 
Vergleich zu Art 28a Abs 3 DS-GVO strenger ausgestaltet ist.'^9? Die Rechte und Pflichten 
des Leiters der Datenschutzstelle finden in Umsetzung bzw Konkretisierung einschlägiger 
Vorschriften in der DS-GVO in Art 13 DSG-E Niederschlag; dies betrifft insb die Unverein- 
barkeit mit anderen Tátigkeiten, das Zeugnisverweigerungsrecht, sowie die Verschwiegen- 
heitspflicht. 464 
7.11.2 Aufgaben und Befugnisse 
7.11.2.1 Vorgaben in der DS-RL und Regelung in der DS-GVO 
7.11.2.1.1 Aufgaben 
Die zentralen Aufgaben der Kontrollstelle, welche sich aus Art 28 DS-RL ableiten lassen, 
bestehen in der Untersuchung bzw Kontrolle der Datenverarbeitungen auf ihre Rechtskonfor- 
mität, der Beratung im Bereich des Datenschutzrechts sowie der Verarbeitung von Eingaben 
  
1460 Vg] Art 11 DSG-E, DSG-VB, 133. 
1461 Vg] DSG-VB, 133. 
14? Vg] DSG-VB, 38. 
1465 Vg] DSG-VB, 39. 
1464 Ausführlich dazu DSG-VB, 40 f. 
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