Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

kann. '*9 Die Zuständigkeit der Datenschutzstelle soll sich dabei gem Art 9 Abs 1 DSG-E 
ausdrücklich auf Datenverarbeitungen durch private Personen sowie sámtliche óffentlichen 
Stellen (ausgenommen Gerichte!) erstrecken. 
7.11.1.2 Mitglieder und Bedienstete der Datenschutzstelle 
Weder die DS-RL noch die DS-GVO sehen einen ,Datenschutzbeauftragten* als Teil 
bzw anstelle der Kontrollstelle resp Aufsichtsbehórde vor. Die Kontrollstelle ist eine Stelle 
und keine Person. Ein Datenschutzbeauftragter iSd Art 18 Abs 2 DS-RL allein kann somit die 
Vorgaben der RL mE nicht erfüllen, weswegen dessen Bestellung ohne Finrichtung einer 
Kontrollstelle, deren Mitglied oder Vorsitzender er sein kann, nicht richtlinienkonform 
wáre.!^! Hinsichtlich der Mitglieder der Kontrollstelle sieht Art 28 Abs 7 DS-RL lediglich 
ein Fortbestehen des Berufsgeheimnisses betreffend die ihnen zugànglichen informationen 
über das Ende ihres Dienstverhàltnisses hinaus vor. 
Die DS-GVO regelt in Art 53 den Bestellungsprozess, die notwendigen Qualifikationen 
sowie das Ende des Amtes der Mitglieder der Aufsichtsbehórde. Diese sind im Rahmen eines 
transparenten Verfahrens entweder vom Parlament, von der Regierung, vom Staatsoberhaupt 
oder einer anderen unabhängigen Stelle, welche für die Ernennung zuständig ist, zu bestellen. 
Somit erfolgt die Bestellung der Mitglieder nicht autonom durch die Aufsichtsbehörde 
selbst.!^? Nach Flendrovsky ist die Art der Organisaton der Aufsichtsbehörde (dh, ob sie mo- 
nokratisch oder kollegial organisiert sein soll) Sache der Mitgliedstaaten.!^? Dies ist im Zu- 
sammenhang mit der generellen einzelstaatlichen Pflicht zur Errichtung der Aufsichtsbehórde 
nach Art 54 DS-GVO konsequent, da die DS-GVO selbst keine Vorgaben zu deren Organi- 
sation enthält. Mitglieder der Aufsichtsbehörde müssen hinreichend qualifiziert, erfahren und 
  
1449 Diesem Gedanken wird durch Art 10 Abs 1 DSG-E Rechnung getragen, s dazu auch die Erläuterungen zu 
dieser Bestimmung in DSG-VB, 35. 
145 Vg] Art 9 Abs 2 DSG-E, DSG-VB, 132; s auch DSG-VB, 34. 
1451 Vg] Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 28, Rz 2. 
14? Dies steht mE jedoch nicht in Widerspruch zur völligen Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde, da diese sich 
ausschließlich auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und Ausübung ihrer Befugnisse bezieht; die Bestellung von 
Mitgliedern gehört aufgrund des Art 53 Abs 1 DS-GVO und der Tatsache, dass dieser Vorgang weder unter Art 
57 noch Art 58 DS-GVO fällt, gerade nicht in diese Bereiche. 
1453 Vg] Flendrovsky in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 284. 
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