kann. '*9 Die Zuständigkeit der Datenschutzstelle soll sich dabei gem Art 9 Abs 1 DSG-E
ausdrücklich auf Datenverarbeitungen durch private Personen sowie sámtliche óffentlichen
Stellen (ausgenommen Gerichte!) erstrecken.
7.11.1.2 Mitglieder und Bedienstete der Datenschutzstelle
Weder die DS-RL noch die DS-GVO sehen einen ,Datenschutzbeauftragten* als Teil
bzw anstelle der Kontrollstelle resp Aufsichtsbehórde vor. Die Kontrollstelle ist eine Stelle
und keine Person. Ein Datenschutzbeauftragter iSd Art 18 Abs 2 DS-RL allein kann somit die
Vorgaben der RL mE nicht erfüllen, weswegen dessen Bestellung ohne Finrichtung einer
Kontrollstelle, deren Mitglied oder Vorsitzender er sein kann, nicht richtlinienkonform
wáre.!^! Hinsichtlich der Mitglieder der Kontrollstelle sieht Art 28 Abs 7 DS-RL lediglich
ein Fortbestehen des Berufsgeheimnisses betreffend die ihnen zugànglichen informationen
über das Ende ihres Dienstverhàltnisses hinaus vor.
Die DS-GVO regelt in Art 53 den Bestellungsprozess, die notwendigen Qualifikationen
sowie das Ende des Amtes der Mitglieder der Aufsichtsbehórde. Diese sind im Rahmen eines
transparenten Verfahrens entweder vom Parlament, von der Regierung, vom Staatsoberhaupt
oder einer anderen unabhängigen Stelle, welche für die Ernennung zuständig ist, zu bestellen.
Somit erfolgt die Bestellung der Mitglieder nicht autonom durch die Aufsichtsbehörde
selbst.!^? Nach Flendrovsky ist die Art der Organisaton der Aufsichtsbehörde (dh, ob sie mo-
nokratisch oder kollegial organisiert sein soll) Sache der Mitgliedstaaten.!^? Dies ist im Zu-
sammenhang mit der generellen einzelstaatlichen Pflicht zur Errichtung der Aufsichtsbehórde
nach Art 54 DS-GVO konsequent, da die DS-GVO selbst keine Vorgaben zu deren Organi-
sation enthält. Mitglieder der Aufsichtsbehörde müssen hinreichend qualifiziert, erfahren und
1449 Diesem Gedanken wird durch Art 10 Abs 1 DSG-E Rechnung getragen, s dazu auch die Erläuterungen zu
dieser Bestimmung in DSG-VB, 35.
145 Vg] Art 9 Abs 2 DSG-E, DSG-VB, 132; s auch DSG-VB, 34.
1451 Vg] Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 28, Rz 2.
14? Dies steht mE jedoch nicht in Widerspruch zur völligen Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde, da diese sich
ausschließlich auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und Ausübung ihrer Befugnisse bezieht; die Bestellung von
Mitgliedern gehört aufgrund des Art 53 Abs 1 DS-GVO und der Tatsache, dass dieser Vorgang weder unter Art
57 noch Art 58 DS-GVO fällt, gerade nicht in diese Bereiche.
1453 Vg] Flendrovsky in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 284.
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