Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Erfordernis einer unabhängigen und selbständigen Kontrollstelle besser Rechnung getragen 
wird. Der Gesetzgeber hält jedoch an der Person des Datenschutzbeauftragten fest, da dieser 
in der liechtensteinischen Rechtslandschaft bis dahin einen „hohen Erkennungsgrad“ erwor- 
ben hatte.!** Innerhalb der Datenschutzstelle kommt ihm die Funktion des Leiters zu (Art 28 
Abs 2 DSG). 
Für die Datenschutzstelle, die entsprechend als Aufsichtsbehörde fungieren wird, ergeben 
sich im Vergleich zur bestehenden Rechtslage auf Basis der DS-GVO selbst nur wenige er- 
hebliche Veränderungen. Diese betreffen in erster Linie ihre Unabhängigkeit, welche auf- 
grund der Art 52 Abs 2-6 DS-GVO umfassender geregelt ist als noch im DSG (worin nur die 
Unabhängigkeit als solche geregelt ist, ohne dass deren einzelne Aspekte im Gesetz aufgeführt 
sind); nunmehr ist auch explizit eine budgetäre Unabhängigkeit vorgesehen, sowie die aus- 
drückliche Garantie, dass ihr sämtliche, zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Befugnisse erfor- 
derlichen Ressourcen iSd Art 52 Abs 4 DS-GVO zur Verfügung gestellt werden. Weiterhin 
bleibt die Unabhängigkeit umfassend, da jegliche direkte oder indirekte Beeinflussung von 
außen ausgeschlossen ist. Sie handelt also im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben und Aus- 
übung ihrer Befugnisse völlig selbständig (Art 52 Abs 2 DS-GVO). 1446 
Eine zentrale Änderung soll die Datenschutzstelle jedoch im Rahmen der Totalrevision 
des Datenschutzgesetzes erfahren: Nunmehr soll sie nicht mehr dem Landtag, sondern dem 
für den Geschäftsbereich Justiz zuständigen Ministerium (Art 8 Abs 1 DSG-E!^^^) und damit 
der Regierung zugeordnet werden. Begründet wird dieser Schritt mit gegenwärtigen Proble- 
men in der Praxis, insb im Zusammenhang mit der Personalführung und -bestellung.!^^? Wäh- 
rend die Zulässigkeit der Zuordnung der Datenschutzstelle als Aufsichtsbehörde zur Regie- 
rung zwar aus Art 53 Abs 1 DS-GVO abgeleitet werden kann, ist im Hinblick auf die zu 
gewährleistende Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit (Art 52 Abs 1 und 2 DS-GVO) sicher- 
zustellen, dass sie gerade bei Sachverhalten, welche eine Datenbearbeitung durch öffentliche 
Stellen zum Gegenstand hat, objektiv und frei jeglichen Einflusses in welcher Hinsicht auch 
immer Ermittlungshandlungen setzen und über den jeweils einschlägigen Fall entscheiden 
  
145 BuA 70/2008, 11. 
1446 Vg] auch Flendrovsky in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 283. 
1447 Durch Art 8 DSG-E soll insb Art 54 Abs 1 lit a DS-GVO umgesetzt werden; vgl DSG-VB, 33. 
1448 Vg] DSG-VB, 32. 
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