Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Hinblick auf das Personal, ihre technischen, finanziellen und infrastrukturellen Ressourcen 
unabhängig agieren kann (Art 52 Abs 4 DS-GVO).!^? Die Facetten der Unabhängigkeit wer- 
den somit, anders in der DS-RL, in der DS-GVO ausdrücklich definiert und geregelt. Die 
Aufsichtsbehörde untersteht gem Art 78 Abs 1 DS-GVO der gerichtlichen Kontrolle.!^?9 
In Liechtenstein ist die Datenschutzstelle (früher lediglich: Datenschutzbeauftragter) eine 
gem Art 28 DSG eingerichtete Kontrollstelle. Sie ist organisatorisch dem Landtag (früher: 
1437 und somit der Regierung) zugeordnet (Abs 1). Die Änderung der Zu- 
dem Ressort Justiz 
ordnung ist darauf zurückzuführen, dass nach der früheren Rechtslage die durch die DS-RL 
vorgegebene Unabhàngigkeit mangels Distanz zu den zu überwachenden Behórden nicht aus- 
reichend gewáhrleistet war.!^? Mit der Einrichtung der Datenschutzstelle hat der liechtenstei- 
nische Gesetzgeber Art 28 DS-RL nunmehr ordnungsgemáfs umgesetzt: Die Weisungsfreiheit 
der Datenschutzstelle ist in Art 28 Abs 3 DSG festgelegt. Dieselbe Bestimmung regelt, dass 
sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhàngig ist. Die Zuordnung zum Landtag — wel- 
cher gem Art 63 Abs 1 LV die Kontrolle über „die gesamte Staatsverwaltung innehat — kann 
die geforderte Unabhängigkeit besser gewährleisten. 
Bis zur Einführung der Datenschutzstelle als richtlinienkonforme Kontrollstelle zum 
1.1.2009!^? wurden deren Aufgaben durch den Datenschutzbeauftragten als Leiter der ehe- 
maligen Stabsstelle für Datenschutz, sowie durch die Datenschutzkommission ^^? 
wahrge- 
nommen.!^*! Jedoch war keine dieser Einrichtungen eine Kontrollstelle iSd Art 28 Abs 1 DS- 
RL/^*. sodass diese Vorschrift der RL làngere Zeit nicht umgesetzt war. Vor allem die gebo- 
tene Unabhàngigkeit konnte insb aufgrund der organisatorischen und budgetàren Eingliede- 
rung des Datenschutzbeauftragten in den Bereich der Regierung (und damit der Exekutive) 
nicht gewáhrleistet werden.!^? Durch die Zuordnung der Datenschutzstelle in den ,Bereich 
der Legislative* stellte der liechtensteinische Gesetzgeber die gem der Lehrmeinung zur DS- 
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RL essentielle institutionelle Unabhàngigkeit von der Exekutive her "^^, wodurch dem 
  
145 Vg] hierzu auch Flendrovsky in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 283 f. 
16 Vg] Flendrovsky in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 284. 
147 Vg] BuA 70/2008, 11. 
1438 Vg] BuA 70/2008, 11. 
143? L, GB] 2008/273. 
149 S hierzu Kapitel 7.12. 
144! Vg] BuA 70/2008, 10. 
1442 Vg] Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 28, Rz 2. 
1443 Vg] BuA 70/2008, 11. 
144 Vg] BuA 70/2008, 11; s auch Ehmann/Helfrich, EG-Datenschutz-RL, Art 28, Rz 4. 
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