Hinblick auf das Personal, ihre technischen, finanziellen und infrastrukturellen Ressourcen
unabhängig agieren kann (Art 52 Abs 4 DS-GVO).!^? Die Facetten der Unabhängigkeit wer-
den somit, anders in der DS-RL, in der DS-GVO ausdrücklich definiert und geregelt. Die
Aufsichtsbehörde untersteht gem Art 78 Abs 1 DS-GVO der gerichtlichen Kontrolle.!^?9
In Liechtenstein ist die Datenschutzstelle (früher lediglich: Datenschutzbeauftragter) eine
gem Art 28 DSG eingerichtete Kontrollstelle. Sie ist organisatorisch dem Landtag (früher:
1437 und somit der Regierung) zugeordnet (Abs 1). Die Änderung der Zu-
dem Ressort Justiz
ordnung ist darauf zurückzuführen, dass nach der früheren Rechtslage die durch die DS-RL
vorgegebene Unabhàngigkeit mangels Distanz zu den zu überwachenden Behórden nicht aus-
reichend gewáhrleistet war.!^? Mit der Einrichtung der Datenschutzstelle hat der liechtenstei-
nische Gesetzgeber Art 28 DS-RL nunmehr ordnungsgemáfs umgesetzt: Die Weisungsfreiheit
der Datenschutzstelle ist in Art 28 Abs 3 DSG festgelegt. Dieselbe Bestimmung regelt, dass
sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhàngig ist. Die Zuordnung zum Landtag — wel-
cher gem Art 63 Abs 1 LV die Kontrolle über „die gesamte Staatsverwaltung innehat — kann
die geforderte Unabhängigkeit besser gewährleisten.
Bis zur Einführung der Datenschutzstelle als richtlinienkonforme Kontrollstelle zum
1.1.2009!^? wurden deren Aufgaben durch den Datenschutzbeauftragten als Leiter der ehe-
maligen Stabsstelle für Datenschutz, sowie durch die Datenschutzkommission ^^?
wahrge-
nommen.!^*! Jedoch war keine dieser Einrichtungen eine Kontrollstelle iSd Art 28 Abs 1 DS-
RL/^*. sodass diese Vorschrift der RL làngere Zeit nicht umgesetzt war. Vor allem die gebo-
tene Unabhàngigkeit konnte insb aufgrund der organisatorischen und budgetàren Eingliede-
rung des Datenschutzbeauftragten in den Bereich der Regierung (und damit der Exekutive)
nicht gewáhrleistet werden.!^? Durch die Zuordnung der Datenschutzstelle in den ,Bereich
der Legislative* stellte der liechtensteinische Gesetzgeber die gem der Lehrmeinung zur DS-
1444
RL essentielle institutionelle Unabhàngigkeit von der Exekutive her "^^, wodurch dem
145 Vg] hierzu auch Flendrovsky in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 283 f.
16 Vg] Flendrovsky in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 284.
147 Vg] BuA 70/2008, 11.
1438 Vg] BuA 70/2008, 11.
143? L, GB] 2008/273.
149 S hierzu Kapitel 7.12.
144! Vg] BuA 70/2008, 10.
1442 Vg] Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 28, Rz 2.
1443 Vg] BuA 70/2008, 11.
144 Vg] BuA 70/2008, 11; s auch Ehmann/Helfrich, EG-Datenschutz-RL, Art 28, Rz 4.
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