7.11 Die Datenschutzstelle als Kontrollstelle bzw Aufsichtsbe-
hörde
7.11.1 Grundlagen und einführende Bemerkungen
7.11.1.1 Einführung der Datenschutzstelle in Liechtenstein als Kontrollstelle
resp Aufsichtsbehörde
Art 28 DS-RL regelt die Vorgaben zur Kontrollstelle: Abs 1 dieser Bestimmung schreibt
vor, dass zur Überwachung der Einhaltung der einzelstaatlichen Vorschriften die jeweiligen
Mitglied- bzw Vertragsstaaten eine öffentliche Kontrollstelle einzurichten haben. Dabei han-
delt es sich um eine Aufsichtsbehórde.!^! Zentrale Eigenschaft dieser Kontrollstelle ist deren
Unabhängigkeit. Dieser Begriff ist weder in der RL selbst noch in den Erläuterungen definiert,
sodass daraus nicht klar hervorgeht, wie und inwieweit diese Unabhängigkeit ausgestaltet sein
soll oder sein kann.!^? Der EuGH ist diesbezüglich jedoch in der Rs C-518/07 zur Ansicht
gelangt, dass Kontrollstellen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu kónnen, ,institutionell und
funktional jeglicher Einflussnahme von aufen [...] sicher sein müssen*.!^?
In der DS-GVO wird an Stelle des Begriffs der Kontrollstelle derjenige der Aufsichtsbe-
hórde verwendet; inhaltlich haben diese Begriffe im Wesentlichen dieselbe Bedeutung. Die
Regelungen zur Aufsichtsbehórde finden sich in den Art 51-59 DS-GVO und sind somit we-
sentlich detaillierter als Art 28 DS-RL. Diese Vorschriften enthalten diverse Vorgaben an die
Mitglied- resp EWR-Vertragsstaaten, welche von diesen umzusetzen sind, sodass die VO
diesbezüglich hinkend ist, dh nicht uneingeschränkt unmittelbare Anwendbarkeit entfaltet und
gleichzeitig das Durchführungsverbot durchbricht.!*** Zentrale Eigenschaft der Aufsichtsbe-
hórden bleibt deren Unabhàngigkeit (Art 52 Abs 1 DS-GVO); diese besteht in erster Linie in
der Weisungsfreiheit und der Freiheit von jedweder Beeinflussung von aufsen (Art 52 Abs 2
DS-GVO). Gleichzeitig soll durch nationale Normen sichergestellt werden, dass sie im
1! Vg] Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 28, Rz 2.
142 Ausführlich zu den Arten der Unabhängigkeit und deren Vereinbarkeit mit der Kontrollstelle gem der DS-
RL Ehmann/Helfrich, EG-Datenschutz-RL, Art 28, Rz 4 ff.
143 EuGH, Rs C-518/07, Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland, Slg 2010, 1-1885, Rz 25; vgl auch Baeris-
wyl, Entwicklungen im Datenschutzrecht, in SJZ 2010, 453 [454].
144 Vg] Flendrovsky, Die Aufsichtsbehórden, in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 281 [282]; Schweit-
zer/Hummer/Obwexer, Europarecht, Rz 2909; damit die Datenschutzstelle als Aufsichtsbehörde iSd DS-GVO
tätig werden kann, bedarf es aufgrund des Legalitátsprinzips einer gesetzlichen Grundlage.
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