Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

betreffend die Datenverarbeitung durch Privatpersonen genauso zu wahren wie der Auftrag- 
geber. Der Inhaber der Datensammlung als Auftraggeber haftet gegenüber der betroffenen 
Person im Zusammenhang mit einem privatrechtlichen Vertrag für das Verschulden des Be- 
auftragten als Erfüllungsgehilfen iSd 8 44 Abs 1 SchlT-PGR: Dadurch trifft den Auftraggeber 
die Pflicht, den Beauftragten im Rahmen der Datenverarbeitung angemessen auszuwählen, 
anzuleiten, und zu überwachen, um Persönlichkeitsverletzungen gegenüber der betroffenen 
Person zu vermeiden. 1411 
Art 19 Abs 1 lit b DSG verbietet die Datenverarbeitung im Auftrag, wenn dadurch ge- 
setzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflichten verletzt würden. Dabei gilt im Zusam- 
menhang mit den gesetzlichen Geheimhaltungspflichten im DSG, dass die entsprechenden 
Vorschriften in Konkurrenz zu den speziellen Datenschutzbestimmungen in anderen Gesetzen 
(wie zB berufliche Verschwiegenheitspflichten oder das Brief- und Fernmeldegeheimnis) ste- 
hen und kumulativ anwendbar sind.!^^ Einschlágige vertragliche Geheimhaltungsvorschrif- 
ten untersagen eine Datenverarbeitung durch Dritte bzw im Zuge eines Sub-Auftragsverhilt- 
nisses; der Vertrag enthált entweder eine entsprechende Vertragsklausel, oder es ergibt sich 
eine Geheimhaltungspflicht bereits implizit aus der Natur des Vertrags.!^? Die Verletzung 
einer solchen Vorschrift hat straf- bzw haftungsrechtliche Folgen (bei Vorliegen einer gesetz- 
lichen Geheimhaltungspflicht, wobei sich die Rechtsfolge nach den dort jeweils einschlágig 
vorgesehenen Vorschriften richtet) bzw begründet Ansprüche aus der Vertragsverletzung 
(insb Schadenersatzanspriiche). 414 
Eine Verletzung des Art 19 DSG durch Nichterfiillung der Voraussetzungen bei der Da- 
tenverarbeitung im Auftrag hat grundsátzlich die Widerrechtlichkeit der Datenverarbeitung 
zur Folge, wodurch die betroffene Person die aus Art 39 f PGR erwachsenen Ansprüche ge- 
genüber dem Auftraggeber oder dem Dritten geltend machen kann.!^^ Dieser kann sich 
  
141 Ähnlich auch die schweizerische Rechtslage; s dazu Epiney/Fasnacht in Belser/Epiney/Waldmann, Daten- 
schutzrecht, 8 10, Rz 43 f; Bühler/Rampini in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 10a chDSG, Rz 11. 
4? Vg] Epiney/Fasnacht in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 10, Rz 45; Bühler/Rampini in Mau- 
rer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 10a chDSG, Rz 13. 
143 Vg] Bühler/Rampini in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 10a chDSG, Rz 14a. 
44 Vg] Epiney/Fasnacht in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 10, Rz 48. 
45 Vg] Bühler/Rampini in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 10a chDSG, Rz 19; Epiney/Fasnacht 
in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 10, Rz 52. 
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