Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

damit beauftragt, personenbezogene Daten zu verarbeiten.!“°* Dabei ist der Begriff des Auf- 
traggebers resp des Auftrags in diesem Zusammenhang nicht zivilrechtlich, sondern weiter zu 
verstehen, sodass auch die Erfüllung eines Werkvertragsverhältnisses darunter fällt.!*® Der 
Dritte hat jedenfalls die Daten „ausschließlich für die Zwecke des Auftraggebers“ bzw im 
Einklang mit dessen Instruktionen zu verarbeiten.!^9 Die tatsächliche Durchführung durch 
einen Sub-Auftragnehmer kann ebenfalls zulássig sein.!^?7 
Art 19 Abs 1 DSG setzt für die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung im Auftrag voraus, 
dass die Daten „nur so verarbeitet werden dürfen“, wie die dafür verantwortliche Privatperson 
selbst es tun dürfte (lit a) und dass keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht 
eine solche Datenverarbeitung verbietet (lit b). Auf diese Weise soll sichergestellt werden, 
dass die Rechte der von einer Datenverarbeitung im Auftrag betroffenen Person im gleichen 
Umfang bestehen. 19 
Gem Art 19 Abs 3 DSG sind dabei die Verträge, die einer Datenverarbeitung zugrunde 
liegen, schriftlich „oder in einer anderen Form“ zu dokumentieren. Diese Vorschrift setzt das 
in Art 17 Abs 4 DS-RL festgehaltene Formerfordernis bezüglich der Sicherheit der Verarbei- 
tung von Daten um.!^? Dabei geben weder die RL noch das DSG Auskunft darüber, worin 
die „andere Form“ bestehen soll. ME soll va der Beweiskraft hinsichtlich des Vertrages und 
der Einhaltung der damit zusammenhángenden Sorgfaltspflichten Genüge getan werden!*!°, 
weshalb eine Form zu wählen ist, welche einem wiederholten Zugriff zugänglich ist (zB elekt- 
ronisch oder in Form einer Ton- oder Videoaufzeichnung, wobei in der Praxis die Benützung 
der Schriftform wohl klar überwiegen dürfte). 
Durch Art 19 Abs 1 lit a DSG soll der mit der Datenverarbeitung Beauftragte dieselben 
Rechte und dieselben Pflichten haben, wie sie dem Inhaber der Datensammlung bzw dem für 
die Verarbeitung Verantwortlichen zustehen oder ihn treffen. Insbesondere hat der Beauf- 
tragte die allgemeinen Grundsátze der Datenverarbeitung und der besonderen Grundsiátze 
  
14^ Vg] Epiney/Fasnacht in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 10, Rz 38. 
145 Vg] BuA 5/2002, 20. 
1406 Epiney/Fasnacht in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 10, Rz 39; Bühler/Rampini in Maurer- 
Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 10a chDSG, Rz 8. 
1477 Vg] Epiney/Fasnacht in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 10, Rz 40. 
1408 Vg] BB] 1988 II 413 [463]. 
1409 Vg] BuA 5/2002, 20. 
14? Vg] dazu auch Epiney/Fasnacht in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 10, Rz 42; Bühler/Rampini 
in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 10a chDSG, Rz 12. 
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