Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Verarbeitung personenbezogener Daten, die unter Art 9 Abs 1 DSG-VO fallen, durch Privat- 
personen regelt, entspricht dabei sinngemáfs Art 21 Abs 2 DSG-E. P9 
7.10.3 Datenverarbeitungen durch dritte Privatpersonen im Auftrag 
Der , Auftragsverarbeiter^, welcher Datenverarbeitungen für den Verantwortlichen vor- 
nimmt, ist in Art 2 lit e DS-RL definiert. Er kann sowohl eine natürliche als auch eine juristi- 
sche Person sein."?^ Für die von ihm durchgeführten Verarbeitungsvorginge muss jedoch 
eine entsprechende Weisung des Verantwortlichen als Auftraggeber existieren: Der Auf- 
tragsverarbeiter darf sie somit nur innerhalb der Grenzen des Auftragsverháltnisses vorneh- 
men. Daraus ergibt sich auch, dass Arbeitnehmer des Verantwortlichen aufgrund der un- 
terschiedlichen Vertragsgrundlage nicht als Auftragsverarbeiter gelten. 99 Auftragsverarbei- 
ter unterliegen dem Datengeheimnis (Art 16 DS-RL).P?7 Der Inhalt des Vertrags wird durch 
die DS-RL jedoch nicht vorgegeben. 
Art 28 DS-GVO enthált eine eigene Bestimmung zum Auftragsverarbeiter. Dieser kann 
gem Art 4 Z 8 insb eine natürliche oder juristische Person, eine Behórde sein; wesentliches 
Merkmal ist, dass er Daten „im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet“, was im Inhalt Art 2 
lit e DS-RL entspricht."*? Hierzu wird ein Auftragsverhältnis zwischen Auftragsverarbeiter 
und Verantwortlichem vorausgesetzt. Generell gilt wiederum, dass die Datenverarbeitung 
durch den Auftragsverarbeiter eine entsprechende Weisung des Verantwortlichen voraussetzt, 
wobei eine unions- oder nationalrechliche Vorschrift als Rechtsgrundlage vorgeht (Art 29 DS- 
GVO). Diese Weisung des Auftraggebers als zentraler Legitimationsgrund für die Datenver- 
arbeitung durch den Auftragsverarbeiter muss auch im entsprechenden Auftragsvertrag fest- 
gelegt sein.9? Der Auftragsverarbeiter muss gem Art 28 Abs 1 DS-GVO hinreichend Garan- 
tien dafür bieten, mittels geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen 
  
133 S dazu die Ausführungen in Kapitel 7.9.3.2. 
1334 Vg] Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 2, Rz 16. 
135 Vg] Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 2, Rz 15. 
1386 Vg] Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 2, Rz 16. 
137 Vg] Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 16, Rz 4. 
1388 So auch Bogendorfer in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 169. 
139 S Art 28 Abs 3 lita DS-GVO; vgl auch Bogendorfer in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 173. 
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