Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Datenverarbeitung zu wahren sind. Es fehlt in der VO, deren Art 6 Abs 1 lit f im Vergleich 
äußerst allgemein, ja fast vage gehalten ist'””®, jedoch va ein Pendant zu Art 17 Abs 2 DSG, 
welches eine beispielhafte Aufzählung von überwiegenden Interessen der verarbeitenden Per- 
son bzw von Dritten enthält. Die Ausführungen in den Erwägungsgriünden'*77 hierzu sind we- 
nig aufschlussreich und sehr vage formuliert, was — gerade im Hinblick auf Art 17 Abs 2 DSG 
— die Rechtssicherheit erheblich schwácht. 7? Aufgrund der weitgehenden unmittelbaren An- 
wendbarkeit der D$-GVO im Hinblick auf die Grundsátze der Datenverarbeitung resp des 
Fehlens von Ermáchtigungen an die Mitglied- bzw EWR-Vertragsstaaten, im Hinblick auf die 
Datenverarbeitung durch Privatpersonen ergánzende gesetzliche Normen zu schaffen, ist es 
dem nationalen Gesetzgeber auch nicht gestattet, Regelungen wie in den Art 16-18 DSG bei- 
zubehalten. Es muss nun für jeden Einzelfall eruiert werden, ob das Interesse des Verantwort- 
lichen oder eines Dritten an der Verarbeitung der Daten der betroffenen Person deren Geheim- 
haltungsinteresse überwiegt. Bis sich eine Praxis und Rsp verfestigt hat, welche die wichtigs- 
ten Fallgruppen abdeckt, wird wohl einiges an Zeit vergehen müssen. Der betroffenen Person 
wird dies zumindest durch den Umstand erleichtert, als der Verantwortliche das Überwiegen 
seines Interesses oder desjenigen eines Dritten nachweisen muss.'? 
Ähnlich wie bei der Datenbearbeitung durch óffentliche Stellen??? soll durch Art 22 
DSG-E die Datenverarbeitung durch nicht-óffentliche Stellen (dh durch Privatpersonen) zu 
anderen Zwecken als dem ursprünglichen legitimiert werden, sofern die in Art 22 Abs 1 DSG- 
E geregelten Voraussetzungen (Abwehr von Gefahren für die staatliche oder óffentliche Si- 
cherheit oder Verfolgung von Straftaten; Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zi- 
vilrechtlicher Ansprüche) erfüllt sind und die Datenverarbeitung zur Erfüllung eines der ge- 
nannten Zwecke erforderlich ist und nicht die Interessen der betroffenen Personen am Aus- 
schluss der Verarbeitung überwiegen.!??! Auch in Bezug auf diese Vorschrift wird auf Erw 50 
der DS-GVO Bezug genommen. Art 22 Abs 2 DSG-E, welcher die einschlägige 
  
1376 So auch Frenzel in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, Art 6, Rz 27 mwN. 
137 S Erw 47 der DS-GVO. 
1378 Vg] auch Kastelitz in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 106 f. 
137? Vg] Kastelitz in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 107. 
1380 S dazu die Ausführungen in Kapitel 7.9.3.2. 
1381 Vg] DSG-VB, 149 und die Erläuterungen in DSG-VB, 53. 
132 Vg] DSG-VB, 53; s dazu parallel die Ausführungen in Kapitel 7.9.3.2. 
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