Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

In Bezug auf den sachlichen Anwendungsbereich kommt insb die Definition des Art 3 
Abs 1 lit g DSG zum Tragen, wonach darunter das Verarbeiten und das Verarbeitenlassen von 
personenbezogenen Daten durch die soeben angesprochenen Privatpersonen gem der Defini- 
tion in Art 3 Abs 1 lit d DSG fallen.!*** Wie schon bei der Datenverarbeitung durch Behôr- 
den!285 
richten sich die Definitionen des Datenbegriffs und der Verarbeitung personenbezo- 
gener Daten durch Privatpersonen auch nach jenen in Art 3 DSG im Zusammenhang mit Art 2 
Abs 1 lit a und b DS-RL. 
Die Art 17 ff DSG lassen Rückschlüsse darauf zu, welche privatrechtlichen Handlungen 
datenschutzrechtliche Relevanz haben und dementsprechend auch unter den Geltungsbereich 
des DSG fallen. Dazu záhlen va Datenverarbeitungen, welche im Rahmen eines — wie auch 
immer gearteten — Vertrages vorgenommen werden oder im Zusammenhang mit dem Ab- 
schluss von Kreditvertrágen getátigt werden.'99 Bedeutsam ist darüber hinaus, dass eine Pri- 
vatperson die Durchführung von Datenverarbeitungen grundsátzlich, aber unter besonderen 
Zulässigkeitsvoraussetzungen auch an Dritte delegiert werden kann (Art 19 DSG).*7 
Auch hinsichtlich Datensammlungen, welche von Privatpersonen angelegt und geführt 
werden, gilt eine grundsátzliche Anmeldepflicht gegenüber der Datenschutzstelle (Art 15 
Abs 2 DSG iVm Art 3 DSV zum Zwecke der Aufnahme der Datensammlung ins Datenregis- 
ter. Unter gewissen Voraussetzungen kónnen jedoch die eine Datensammlung anlegenden Pri- 
vatpersonen eine vereinfachte Anmeldung durchführen oder sogar von der Anmeldepflicht 
befreit sein. ^98 
Im liechtensteinischen Datenschutzrecht finden durch die DS-GVO am Geltungsbereich 
hinsichtlich der Datenverarbeitungen durch Privatpersonen keine erheblichen Veránderungen 
statt. Móglicherweise strittig werden kónnte die Relevanz von Datenverarbeitungen durch 
rechtsfáhige Personengesellschaften, welche keine juristischen Personen sind. Wie ausgeführt 
gibt es im Hinblick auf den Sinn und Zweck der DS-GVO mE gewichtige Argumente, welche 
für eine extensive Auslegung und damit für eine solche Relevanz sprechen. Dies hat va zur 
Folge, dass dies der betroffenen Person die Geltendmachung ihrer Auskunftsansprüche und 
  
1284 S dazu allgemein im Kapitel 7.3.2.2.2. 
1285 S oben in Kapitel 7.9.2. 
1286 Vg] hierzu Art 17 Abs 2 lit a DSG, aber auch Art 7 Abs 1 lit b DS-RL. 
1787 Nüher dazu in Kapitel 7.10.4. 
1288 Ausführlich s Kapitel 7.7. 
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