In Bezug auf den sachlichen Anwendungsbereich kommt insb die Definition des Art 3
Abs 1 lit g DSG zum Tragen, wonach darunter das Verarbeiten und das Verarbeitenlassen von
personenbezogenen Daten durch die soeben angesprochenen Privatpersonen gem der Defini-
tion in Art 3 Abs 1 lit d DSG fallen.!*** Wie schon bei der Datenverarbeitung durch Behôr-
den!285
richten sich die Definitionen des Datenbegriffs und der Verarbeitung personenbezo-
gener Daten durch Privatpersonen auch nach jenen in Art 3 DSG im Zusammenhang mit Art 2
Abs 1 lit a und b DS-RL.
Die Art 17 ff DSG lassen Rückschlüsse darauf zu, welche privatrechtlichen Handlungen
datenschutzrechtliche Relevanz haben und dementsprechend auch unter den Geltungsbereich
des DSG fallen. Dazu záhlen va Datenverarbeitungen, welche im Rahmen eines — wie auch
immer gearteten — Vertrages vorgenommen werden oder im Zusammenhang mit dem Ab-
schluss von Kreditvertrágen getátigt werden.'99 Bedeutsam ist darüber hinaus, dass eine Pri-
vatperson die Durchführung von Datenverarbeitungen grundsátzlich, aber unter besonderen
Zulässigkeitsvoraussetzungen auch an Dritte delegiert werden kann (Art 19 DSG).*7
Auch hinsichtlich Datensammlungen, welche von Privatpersonen angelegt und geführt
werden, gilt eine grundsátzliche Anmeldepflicht gegenüber der Datenschutzstelle (Art 15
Abs 2 DSG iVm Art 3 DSV zum Zwecke der Aufnahme der Datensammlung ins Datenregis-
ter. Unter gewissen Voraussetzungen kónnen jedoch die eine Datensammlung anlegenden Pri-
vatpersonen eine vereinfachte Anmeldung durchführen oder sogar von der Anmeldepflicht
befreit sein. ^98
Im liechtensteinischen Datenschutzrecht finden durch die DS-GVO am Geltungsbereich
hinsichtlich der Datenverarbeitungen durch Privatpersonen keine erheblichen Veránderungen
statt. Móglicherweise strittig werden kónnte die Relevanz von Datenverarbeitungen durch
rechtsfáhige Personengesellschaften, welche keine juristischen Personen sind. Wie ausgeführt
gibt es im Hinblick auf den Sinn und Zweck der DS-GVO mE gewichtige Argumente, welche
für eine extensive Auslegung und damit für eine solche Relevanz sprechen. Dies hat va zur
Folge, dass dies der betroffenen Person die Geltendmachung ihrer Auskunftsansprüche und
1284 S dazu allgemein im Kapitel 7.3.2.2.2.
1285 S oben in Kapitel 7.9.2.
1286 Vg] hierzu Art 17 Abs 2 lit a DSG, aber auch Art 7 Abs 1 lit b DS-RL.
1787 Nüher dazu in Kapitel 7.10.4.
1288 Ausführlich s Kapitel 7.7.
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