potentiell abgeschwächt: Die Mitgliedstaaten resp EWR-Vertragsstaaten werden durch diese
Bestimmung ermächtigt, Ausnahmen von diesen Ansprüchen vorzusehen, soweit diese die
Verwirklichung der in Art 89 Abs 1 DS-GVO festgelegten Zwecke verunmöglichen oder
ernsthaft beeinträchtigen; zudem müssen diese Ausnahmen für die Erfüllung der Zwecke not-
wendig sein. Umgekehrt ergibt sich im Vergleich zu Art 26 Abs 2 DS-GVO, dass die Verar-
beitungsvoraussetzungen hinsichtlich besonders schützenswerter Daten (dh Daten iSd Art 9
DS-GVO) grundsátzlich nicht gelockert sind!^^, wodurch das Schutzniveau entsprechend an-
gehoben wird.
Art 25 DSG-E basiert auf der Ermächtigungsklausel in Art 9 Abs 2 lit j DS-GVO: Mit
dieser Bestimmung soll geregelt werden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten iSd
Art 9 Abs 1 DS-GVO zu den einschlägigen Zwecken zulässig sein soll, sofern diese hierzu
erforderlich ist und die Interessen des Verantwortlichen die Schutzinteressen der betroffenen
Person erheblich überwiegen (Abs 1 leg cit).!?’° Soweit es für die Erfüllung der Forschungs-
oder Statistikzwecke notwendig ist und andernfalls die Verwirklichung dieser Zwecke verun-
möglicht oder zumindest ernsthaft beeinträchtigt würde, sollen der Auskunfts-, der Berichti-
gungs- und der Einschränkungsanspruch sowie das Widerspruchsrecht der betroffenen Person
— in Bezug auf alle Kategorien personenbezogener Daten — eingeschränkt sein (Art 25 Abs 2
DSG-E).!?”7 Jedenfalls sind personenbezogene Daten iSd Art 9 Abs 1 DS-GVO, welche zu
den einschlägigen Zwecken verarbeitet werden, ehestmöglich zu anonymisieren; bis dahin
sind die Merkmale, welche die Bestimmtheit bzw Bestimmbarkeit der betroffenen Person er-
möglichen, gesondert zu speichern (Art 25 Abs 3 DSG-E).!?® Eine Veröffentlichung perso-
nenbezogener Daten setzt die Einwilligung der betroffenen Person resp deren Unerlässlichkeit
für die Darstellung von zeitgeschichtsbezogenen Forschungsergebnissen voraus (Art 25 Abs 4
DSG-E). 1279
175 Art 9 Abs 2 litj DS-GVO enthält diesbezüglich jedoch ua eine Ermächtigung an die Mitgliedstaaten, mittels
einschlägiger Rechtsgrundlage die Verarbeitung derartiger Daten zu Archiv-, zu wissenschaftlichen, historischen
Forschungszwecken bzw für statistische Zwecke zu legitimieren.
1776 Vg] DSG-VB, 154; s dazu auch die Erláuterungen in DSG-VB, 60 f.
1277 Vgl DSG-VB, 61 f.
1278 Vgl DSG-VB, 155; der Vernehmlassungsbericht enthält zu dieser Bestimmung keine spezifischen Erläute-
rungen.
1279 Vgl DSG-VB, 155; der Vernehmlassungsbericht enthält zu dieser Bestimmung keine spezifischen Erläute-
rungen.
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