Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse vereinbaren, da der Zweck des Ar- 
chivG ua die Verfolgung óffentlicher Dokumentationsansprüche verfolgt.!^? Die betroffene 
Person wire jedoch grundsátzlich über diesen Verarbeitungszweck zu informieren (Art 13 
Abs 1 lit ce DS-GVO). 126 
Der DSG-VB stützt sich hinsichtlich des Art 26 DSG-E, welcher die Verarbeitung perso- 
nenbezogener Daten iSd Art 9 Abs 1 DSG-VO zu im óffentlichen Interesse liegenden Archiv- 
zwecken legitimiert, auf die Regelungsermächtigung in Art 9 Abs 2 lit j DS-GVO.!%! Vo- 
raussetzung für die Zulàssigkeit einer solchen Verarbeitung ist dabei, dass sie zur Erfüllung 
dieses Zwecks erforderlich ist. In diesem Zusammenhang sollen der Auskunfts-, der Berich- 
tigungs- und der Einschránkungsanspruch sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit und das 
Widerspruchsrecht der betroffenen Person eingeschránkt werden, wenn das Archivgut nicht 
, durch den Namen der Person erschlossen ist*!"€? bzw die Verarbeitung im óffentlichen Inte- 
resse erfolgt oder die Rechte voraussichtlich die Erfüllung der einschlágigen Zwecke verun- 
möglichen oder zumindest ernsthaft beeinträchtigen. 
7.9.3.6 Datenverarbeitung zu nicht personenbezogenen Zwecken 
Sowohl die DS-RL als auch die DS-GVO sehen die Verarbeitung personenbezogener Da- 
ten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken bzw zu statistischen Zwe- 
cken als rechtmäßigen und mit den ursprünglichen Zwecken als vereinbar geltenden Verar- 
beitungsvorgang an.!° Die DS-GVO enthält mit Art 89 DS-GVO eine besondere Regelung 
für Datenverarbeitungen, die zu solchen Zwecken vorgenommen werden.!*® Sie unterliegt, 
L 1266 
wie bereits unter der DS-R , geeigneten Garantien, mit welchen technische und 
  
1259 S auch Erw 29 der DS-RL; Erw 50 der DS-GVO. 
229? Beachte aber Erw 62 der DS-GVO, wonach die Informationspflicht in diesem Zusammenhang entfállt, wenn 
die entsprechende Erteilung unmóglich oder mit unverháltnismáfsigem Aufwand verbunden ist. Die Information 
über die mögliche Archivierung müsste daher durch die Behörde bei der Beschaffung der Daten erteilt werden, 
soweit dies möglich und mit zumutbarem Aufwand verbunden ist. 
1261 Vgl DSG-VB, 62. 
1262 Art 26 Abs 2 DSG-E, DSG-VB, 156. 
1265 Vg] Art 26 Abs 3 und 4 DSG-E, DSG-VB, 156; s dazu auch die Erläuterungen in DSG-VB, 63. 
29^ Vs] Erw 50 der DS-GVO. 
1765 Dies im Unterschied zur DS-RL, wonach die Datenverarbeitung zu den genannten Zwecken zwar als zulässig 
angesehen wird (Art 6 Abs 1 lit e iVm Abs 2 DS-RL), aber nicht gesondert geregelt ist; vgl dazu auch Dam- 
mann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 6, Rz 10. 
266 Vs] Erw 29 der DS-RL. 
226
	        

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