Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Voraussetzungen kann die Anonymisierung der Vernichtung gleichgestellt werden. Ist sie 
nicht möglich, sind die Daten zu vernichten.“ 
Bevor die Behörde jedoch den Vernichtungs- bzw Anonymisierungsprozess einleiten 
darf, hat sie die Daten dem Amt für Kultur zur Archivierung anzubieten; dieses entscheidet 
gem Art 4 Abs 2 ArchivG dann darüber, ob die Daten einer Archivierung würdig sind oder 
nicht. Gem dem ArchivG sollen nur wissenschaftlich bzw kulturell wertvolle bzw würdige 
Daten archiviert werden.!^? Sie kónnen auch elektronischer Form sein. !*°* Dieses Span- 
nungsverháltnis zwischen Vernichtungs- und Archivierungspflicht findet sich auf grundrecht- 
licher Ebene im Grundrecht auf Datenschutz als Element des Rechts auf Privatsphäre gem 
Art 32 LV und Art 8 EMRK sowie der Wissenschaftsfreiheit gem Art 10 EMRK und Art 40 
LV.!2 Auf der einen Seite stehen der Grundsatz der Zweckmäßigkeit und der Verhältnismä- 
ßigkeit, aus welchen sich eine Pflicht zur Löschung bzw Vernichtung der Daten nach Erfül- 
lung des Zwecks ableiten lässt, da sie dann nicht mehr aufbewahrt werden müssen; auf der 
anderen Seite steht jedoch das Interesse und der Zweck der Archive, „das kulturelle Erbe zu 
bewahren.“!?° Dabei ist die Frage, welches Interesse und damit welches Grundrecht schwerer 
wiegt, im Einzelfall zu beurteilen.!^? 
Da die Archivierungspflicht und die (in diesem Zusammenhang subsidiár anwendbare) 
Lóschungspflicht in der DS-GVO nicht bzw nicht ausdrücklich geregelt sind!^9, kónnte sie 
nur dann weiterbestehen, wenn der liechtensteinische Gesetzgeber diesbezüglich von der Re- 
gelungsermáchtigung gem Art 6 Abs 2 resp Art 9 Abs 2 lit j DS-GVO Gebrauch macht und 
eine gesetzliche Grundlage für diese Pflicht entweder neu schafft oder den bis dato geltenden 
Art 25 DSG in das Ausführungsgesetz zur DS-GVO übernimmt resp in Spezialgesetzen fest- 
legt. Andernfalls fiele diese Pflicht mangels entsprechender Grundlage in der VO weg. An der 
grundsätzlichen Löschungspflicht ändert sich im Lichte des Zweckmäßigkeitsgrundsatzes 
nichts; die Verpflichtung zum Vorschlag der Archivierung lässt sich mE durchaus mit der 
  
1252 Vg] BuA 130/2008, 43; ähnlich Bühler in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 21 chDSG, Rz 22. 
122 vg] Bühler in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 21 chDSG, Rz 29. 
1254 BuA 130/2008, 43. 
1755 Vg] Mittelberger in LJZ 2003, 53 f; Hoch, Meinungsfreiheit, in Kley/Vallender, Grundrechtspraxis, 195, Rz 
5. 
1256 Mittelberger in LJZ 2003, 53. 
1257 So auch Mittelberger in LJZ 2003, 54. 
1758 Art 89 DS-GVO sieht diesbezüglich lediglich Vorgaben an die Wahrung der Rechte und Freiheiten der be- 
troffenen Person im Rahmen der Datenarchivierung vor, normiert jedoch keine Archivierungspflicht; vgl auch 
Erw 156 der DS-GVO. 
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