Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

jedermann) bekanntzugeben. Hinsichtlich weiterer einschlägiger Daten (wie zB Geburtsda- 
tum der betroffenen Person) ist eine Bekanntgabe nur möglich, wenn der Betroffene keine 
Sperrung verfügt hat oder selbst die Daten zugänglich macht. Dabei dürfen va die Rechte des 
Betroffenen durch diese Art der Bekanntgabe nicht gefährdet werden und die Datenschutz- 
stelle muss ihre Zustimmung erteilt haben. 
Bei der Bekanntgabe ins Ausland (resp Drittstaaten) gilt Art 6 DSV sinngemäß, sodass 
die Behörden auch bei dieser Art der Datenverarbeitung zunächst die grundsätzlichen Best- 
immungen des DSG und der DSV zu achten und einzuhalten haben. 
Die Behörde bzw beliehene Person ist gem Art 23 Abs 4 DSG unter gewissen Vorausset- 
zungen zur Ablehnung bzw Einschränkung der Bekanntgabe von Daten bzw zu deren Ver- 
knüpfung mit Auflagen verpflichtet. Diese betreffen besondere öffentliche Interessen oder of- 
fensichtlich schutzwürdige Interessen; die Pflicht greift auch, wenn die betroffene Person dies 
verlangt (lit a) oder wenn gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder gesetzliche Datenschutz- 
vorschriften bestehen (lit b). Bei Vorliegen schutzwürdiger Interessen der Óffentlichkeit!^7 
oder von Privatpersonen ist eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der Bekannt- 
gabe und den Interessen iSd Art 23 Abs 4 lit a DSG vorzunehmen.!?* Der Verhältnismäßig- 
keitsgrundsatz ist zu wahren. Hinzu kommt, dass auch im Anwendungsbereich der lit b eine 
Interessenabwägung vorzunehmen ist, sodass diese Geheimhaltungspflichten die Bekannt- 
gabe von Daten nicht notwendigerweise ausschließen.‘ 
Besondere Vorschriften zur Bekanntgabe von Daten aus einem Schengen-Staat in Dritt- 
staaten oder internationale Organisationen bzw an natürliche oder juristische Personen in 
Schengen-Staaten enthalten die Art 23a und 23b DSG. Auf deren Inhalt wird an dieser Stelle 
aus Platzgründen nicht eingegangen; es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. !“*9 
Art 24 DSG gibt einer von einer Bekanntgabe ihrer personenbezogenen Daten betroffe- 
nen Person die Möglichkeit, die Bekanntgabe der Daten zu sperren. 
  
1237 Dazu näher Kley, Verwaltungsrecht, 219 ff. 
158 Vg] Waldmann/Bickel in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 12, Rz 92 mwN; Ehrensperger in 
Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 19 chDSG, Rz 61; s auch Kley, Verwaltungsrecht, 221. 
1239 Vg] Waldmann/Bickel in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 12, Rz 93; s auch Ehrensperger in 
Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 19 chDSG, Rz 66. 
124? S Kapitel 7.1.3.2. 
222
	        

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