Bekanntgabe verweigert oder sich gegen die Bekanntgabe stellt, um die Erfüllung bzw Wahr-
nehmung anderer schutzwürdiger Interessen zu verhindern. Mit dieser Bestimmung soll eine
rechtsmissbräuchliche Verweigerung von Informationen des Betroffenen über sich selbst hint-
angehalten werden, insb im Rahmen von Sachverhalten, in welchen der Betroffene zur Be-
kanntgabe von Daten verpflichtet ist (zB Steuererklärungen oder Unterhaltspflichten).!^? Vor
der erzwungenen Bekanntgabe muss es dem Betroffenen ermöglicht werden, eine Stellung-
nahme zur imminenten Verarbeitung seiner Daten und seiner „Verweigerungshaltung“ abzu-
geben.
Gem Art 23 Abs 2 DSG ist die Bekanntgabe von Namen, Vornamen, Adresse und Ge-
burtsdatum der betroffenen Person (sog Stammdaten) auch ohne die in Abs 1 genannten Vo-
raussetzungen zuldssig, dies jedoch nur auf Anfrage.!^? Erfolgt diese Bekanntgabe jedoch
regelmäßig und auf systematische Art und Weise, genügt Art 23 Abs 2 DSG als Rechtsgrund-
lage nicht mehr, da diese Vorschrift sich ausdrücklich auf Bekanntgaben im Einzelfall be-
zieht. Eine Bekanntgabe via ein Abrufverfahren ist gem Art 23 Abs 3 DSG zulässig, wenn
dies ausdrücklich vorgesehen ist. Dies bezieht sich ins auf die Bekanntgabe über das Internet.
Hierfür bedarf es jedoch einer gesetzlichen Grundlage.'^??
Behórden kónnen gem Art 18a DSV Personendaten auch an private Personen bekannt
geben; dies jedoch vorbehaltlich der Art 23 Abs 4 und 24 DSG.'? Hierzu ist ein (schriftliches
oder mündliches) Gesuch zu stellen, welches den beabsichtigten Verwendungszweck enthal-
ten muss. Bekanntgegebene Daten dürfen jedoch nicht weitergegeben werden. Zudem ist eine
Verarbeitung zu anderen als den angegebenen Zwecken nicht erlaubt (Art 18a Abs 3 DSV).
Erhebliche Aufwendungen kann die Behórde verrechnen (Art 18a Abs 4 DSV).
Behórden sind gem Art 18b DSV auch legitimiert, grundlegende Daten (Name/Firma,
Gescháftsadresse und Kontaktmóglichkeiten) von Mitarbeitern oder Personen, welche óffent-
liche Aufgaben erfüllen, in einem öffentlich zugänglichen Abrufverfahren (dh grundsätzlich
1232 Vgl Waldmann/Bickel in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 12, Rz 90; Ehrensperger in Maurer-
Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 19 chDSG, Rz 31.
173 S dazu auch BuA 5/2002, 21; vgl Ehrensperger in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 19 chDSG,
Rz 48.
174 Vg] Ehrensperger in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 19 chDSG, Rz 48; Mittelberger in LJZ
2003, 53.
175 Vg] Mittelberger in LJZ 2003, 53 mit weiteren Anmerkungen in FN 50; ausführlich dazu auch Ehrensperger
in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 19 chDSG, Rz 50 ff.
196 7 diesen Bestimmungen s weiter unten im selben Kapitel.
221