Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Bekanntgabe verweigert oder sich gegen die Bekanntgabe stellt, um die Erfüllung bzw Wahr- 
nehmung anderer schutzwürdiger Interessen zu verhindern. Mit dieser Bestimmung soll eine 
rechtsmissbräuchliche Verweigerung von Informationen des Betroffenen über sich selbst hint- 
angehalten werden, insb im Rahmen von Sachverhalten, in welchen der Betroffene zur Be- 
kanntgabe von Daten verpflichtet ist (zB Steuererklärungen oder Unterhaltspflichten).!^? Vor 
der erzwungenen Bekanntgabe muss es dem Betroffenen ermöglicht werden, eine Stellung- 
nahme zur imminenten Verarbeitung seiner Daten und seiner „Verweigerungshaltung“ abzu- 
geben. 
Gem Art 23 Abs 2 DSG ist die Bekanntgabe von Namen, Vornamen, Adresse und Ge- 
burtsdatum der betroffenen Person (sog Stammdaten) auch ohne die in Abs 1 genannten Vo- 
raussetzungen zuldssig, dies jedoch nur auf Anfrage.!^? Erfolgt diese Bekanntgabe jedoch 
regelmäßig und auf systematische Art und Weise, genügt Art 23 Abs 2 DSG als Rechtsgrund- 
lage nicht mehr, da diese Vorschrift sich ausdrücklich auf Bekanntgaben im Einzelfall be- 
zieht. Eine Bekanntgabe via ein Abrufverfahren ist gem Art 23 Abs 3 DSG zulässig, wenn 
dies ausdrücklich vorgesehen ist. Dies bezieht sich ins auf die Bekanntgabe über das Internet. 
Hierfür bedarf es jedoch einer gesetzlichen Grundlage.'^?? 
Behórden kónnen gem Art 18a DSV Personendaten auch an private Personen bekannt 
geben; dies jedoch vorbehaltlich der Art 23 Abs 4 und 24 DSG.'? Hierzu ist ein (schriftliches 
oder mündliches) Gesuch zu stellen, welches den beabsichtigten Verwendungszweck enthal- 
ten muss. Bekanntgegebene Daten dürfen jedoch nicht weitergegeben werden. Zudem ist eine 
Verarbeitung zu anderen als den angegebenen Zwecken nicht erlaubt (Art 18a Abs 3 DSV). 
Erhebliche Aufwendungen kann die Behórde verrechnen (Art 18a Abs 4 DSV). 
Behórden sind gem Art 18b DSV auch legitimiert, grundlegende Daten (Name/Firma, 
Gescháftsadresse und Kontaktmóglichkeiten) von Mitarbeitern oder Personen, welche óffent- 
liche Aufgaben erfüllen, in einem öffentlich zugänglichen Abrufverfahren (dh grundsätzlich 
  
1232 Vgl Waldmann/Bickel in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 12, Rz 90; Ehrensperger in Maurer- 
Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 19 chDSG, Rz 31. 
173 S dazu auch BuA 5/2002, 21; vgl Ehrensperger in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 19 chDSG, 
Rz 48. 
174 Vg] Ehrensperger in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 19 chDSG, Rz 48; Mittelberger in LJZ 
2003, 53. 
175 Vg] Mittelberger in LJZ 2003, 53 mit weiteren Anmerkungen in FN 50; ausführlich dazu auch Ehrensperger 
in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 19 chDSG, Rz 50 ff. 
196 7 diesen Bestimmungen s weiter unten im selben Kapitel. 
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