Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Recht auf Datenschutz zu beachten.!!”® Ebenso müssen die Behórden die allgemeinen Grunds- 
ätze der Verarbeitung personenbezogener Daten gem va Art 4, 7 und 9 DSG berücksichtigen 
und einhalten.!'? Die besonderen Grundsátze der Datenverarbeitung gem Art 21 ff DSG stel- 
len hierbei zusätzliche Vorschriften bzw Schranken für die Zulässigkeit einer Verarbeitung 
dar, welche sich ausschließlich auf Behörden beziehen. !!®0 
Gem Art 21 Abs 1 DSG muss eine hoheitlich vorgenommene Verarbeitung personenbe- 
zogener Daten jedenfalls auf eine gesetzliche Grundlage gestützt sein, wobei ein Gesetz im 
materiellen Sinn (generell-abstrakte Regelung) grundsätzlich ausreicht. Damit wird im DSG 
ein Bezug zum Legalitätsprinzip hergestellt; dieses Prinzip wird für die Verarbeitung perso- 
nenbezogener Daten konkretisiert und prázisiert.!?! Besondere Anforderungen an die Zuläs- 
sigkeit einer Datenverarbeitung werden im Hinblick auf besonders schützenswerte Daten so- 
wie auf Persónlichkeitsprofile gestellt (Art 21 Abs 2 DSG). In diesem Zusammenhang muss 
die Verarbeitung grundsätzlich auf einem Gesetz im formellen Sinn basieren.!9? Hiervon gibt 
es jedoch Ausnahmen, welche einen solchen Vorgang trotz einer fehlenden gesetzlichen 
Grundlage legitimieren.!9? Diese sind die Unentbehrlichkeit der Datenverarbeitung für eine 
in einem Gesetz klar umschriebene Aufgabe, die Bewilligung der Verarbeitung durch die Re- 
gierung im Einzelfall aufgrund einer fehlenden Gefährdung der Rechte des Betroffenen sowie 
das Vorliegen einer Einwilligung des Betroffenen oder die öffentliche Zugänglichkeit seiner 
Daten, deren Verarbeitung der Betroffene nicht untersagt hat (Art 21 Abs 2 lit a-c DSG).!84 
Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass ein Interesse des Betroffenen, die Verarbeitung 
dieser Daten zu untersagen, trotz deren allgemeinen Zugänglichkeit schwerer zu gewichten 
  
178 Ausführlich hierzu s Kapitel 6.2.2; vgl hierzu StGH 1997/1, Erw 4., LES 1998, 201 [205]; StGH 2006/19, 
Erw 2.1, LES 2008, 1 [4]; StGH 1994/18, Erw 2.3, LES 1995, 122 [130]; StGH 2000/65, Erw 2.3, LES 2004, 
103 [105]; StGH 1998/47, Erw 2.5, LES 2001, 73 [78]; StGH 1989/3, Erw 2.1 LES 1990, 45 [47]. 
17 Ausführlich hierzu s Kapitel 7.4.1. 
H9 vs] Waldmann/Bickel in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 12, Rz 40. 
33! Vg] Ballenegger in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 17 chDSG, Rz 3; Waldmann/Bickel in Bel- 
ser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 12, Rz 42. 
18? Arg die Verwendung des Wortes „Gesetz“ anstelle von „gesetzliche Grundlage“; s auch Waldmann/Bickel 
in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 12, Rz 48; Ballenegger in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK 
chDSG?, Art 17 chDSG, Rz 21. 
1183 Vgl] Waldmann/Bickel in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 12, Rz 52. 
154^ Vg] hinsichtlich der Einwilligung insb Mittelberger in LJZ 2006, 138; s auch Ballenegger in Maurer- 
Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 17 chDSG, Rz 30 ff. 
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