Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

besondere Natur des Rechtsverhältnisses wie unter Art 20 ff DSG mehr voraussetzt, sondern 
sich ausschließlich auf die Eigenschaft des Verantwortlichen als Behörde stützt. 
7.9.3 Besondere Grundsätze der Datenverarbeitung durch Behörden 
7.9.3.1 Zulässigkeit der Datenverarbeitung und Rechtsgrundlagen 
Obwohl die DS-RL hinsichtlich Datenverarbeitungen durch Behörden und durch Privat- 
personen grundsätzlich keinen Unterschied macht, sieht deren Art 7 lit e die Zulässigkeit einer 
Datenverarbeitung im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben vor; diese Bestimmung 
bezieht sich klar auf die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und deren verwaltungsmäßige 
Ausführung."? Impliziert wird durch die Notwendigkeit der Übertragung einer Aufgabe, 
dass hierfür eine rechtliche Grundlage vorliegen muss.!!/^ Dabei fállt auch die Datenverarbei- 
tung durch Beliehene unter diese Bestimmung, soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind.!!^ 
Art 7 lit e DS-RL findet sich sinngemäB in Art 6 Abs 1 lit e DS-GVO wieder; zwischen 
Verantwortlichem und Drittem, welchem die Daten übertragen wurden, wird jedoch nicht 
mehr getrennt. Zentral ist dabei jedoch weiterhin die Übertragung einer Aufgabe, die im óf- 
fentlichen Interesse liegt oder die Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt. Dabei muss hierzu 
eine unions- oder nationalrechtliche Rechtsgrundlage vorliegen, welche gleichzeitig auch die 
Zwecke der Datenverarbeitung festlegt und regelt, ob der Verantwortliche eine Behórde oder 
ein Beliehener ist. !!/$ 
Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behórden und andere 
hoheitliche Organe Liechtensteins ist nicht nur durch die Art 21 ff DSG geregelt, sondern 
durch eine Reihe weiterer, grundlegenderer Bestimmungen und Prinzipien, insb durch das 
Legalitátsprinzip gem Art 78 Abs 1 LV und Art 92 Abs 2 (und 4) LV, wonach die gesamte 
Landesverwaltung konform zur Verfassung und den Gesetzen zu erfolgen hat.!// Darüber 
hinaus sind die Voraussetzungen für einen Fingriff in das verfassungsmáfsig gewáhrleistete 
  
175 Vg] Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 7, Rz 10. 
17^ Vg] Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 7, Rz 10. 
175 Vg] Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 7, Rz 11. 
H76 Vg] Erw 45 der DS-GVO. 
177 Vg] Kley, Verwaltungsrecht, 167; StGH 1979/6, Erw 1, LES 1981, 114; StGH 1985/1, Erw 6, LES 1986, 
108 [111]; StGH 1995/10, Erw 2, LES 1997, 9 [16]; StGH 2010/79, Erw 2.3, GE 2013, 70. 
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