Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

DSG richten.!!99 Zentral ist für die Anwendbarkeit der Art 20 ff DSG, dass die Behörde im 
Rahmen eines óffentlich-rechtlichen Verháltnisses personenbezogene Daten verarbeitet oder 
verarbeiten lässt. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu Art 27 Abs 1 DSG, welcher 
vorschreibt, dass bei privatrechtlichem Handeln die Bestimmungen über die Datenverarbei- 
tung durch Privatpersonen zur Anwendung gelangen sollen.! Eine Behörde handelt dann 
privatrechtlich, wenn sie sich im Rahmen der Erfüllung ausschließlich der Instrumente be- 
dient, welche das Privatrecht zur Verfügung stellt. Ein óffentlich-rechtliches Verháltnis ist 
gem Kley andererseits dann gegeben, wenn der Staat oder , ein anderes óffentlich-rechtliches 
Subjekt“ bzw das „Gemeinwesen“ am jeweiligen Rechtsverhältnis „notwendigerweise betei- 
ligt ist.* 59 Die Differenzierung richtet sich hierbei nach der schweizerischen Verwaltungs- 
lehre.!!® Charakteristisch für das für ein óffentlich-rechtliches Verhàltnis ist die daraus ent- 
springende Verfügung als hoheitliche, individuell-konkrete Anordnung, welche in einem kon- 
kreten Fall , Rechte und Pflichten eines bestimmten Privaten begründet", àndert oder auf- 
hebt." ? Zur Datenverarbeitung von hoheitlichen Organen im Rahmen der Privatwirtschafts- 
bzw Fiskalverwaltung wird weiter unten Näheres ausgeführt werden. "! 
Bevor Behórden eine Datensammlung eróffnen, müssen sie diese aufgrund Art 16 DSV 
bei der Datenschutzstelle unter Bekanntgabe der in Art 16 Abs 1 lit a-h festgelegten Informa- 
tionen (ua Name der Behórde, Bezeichnung der Datensammlung, Auskunftsstelle, Rechts- 
grundlage und Zweck der Datensammlung, Kategorien der Daten und Empfänger) anmel- 
den 1172 
Hinsichtlich des Anwendungsbereiches der Datenverarbeitung ändert sich für die liech- 
tensteinische Rechtslage zunächst, dass — rein bezogen auf den Text der DS-GVO — eine An- 
gleichung an die allgemeinen Bestimmungen zum Anwendungsbereich stattfindet; dies unter 
der Voraussetzung, dass von der Regelungsermächtigung nach Art 6 Abs 2 DS-GVO kein 
Gebrauch gemacht wird. In diesem Lichte ist insb zu beachten, dass die Anwendbarkeit keine 
  
156 S hierzu die Ausführungen in Kapitel 7.3.1.2. 
167 Vg] hierzu auch Waldmann/Bickel in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 12, Rz 19; Kunz in Mau- 
rer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 23 chDSG, Rz 12. 
1168 Kley, Verwaltungsrecht, 34. 
H6? Vg] VBI 1999/22, Erw 16., LES 1999, 299 [305]. 
1170 Vg] Háfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht", Rz 858 ff. 
H7! S Kapitel 7.10. 
H7? Vg] hierzu die Ausführungen im Kapitel 7.7. 
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