Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

verhältnismäßigem Aufwand (im Hinblick auf das Informationsinteresse) erteilt werden kann 
(Art 31 Abs 4 DSG-E). 151 
7.9 Datenverarbeitung durch Behörden und Beliehene 
7.9.1 Einleitende Bemerkungen 
Das DSG ist nicht das einzige Gesetz im Verwaltungsrecht, welches Vorschriften über 
die Verarbeitung personenbezogener Daten enthält, die an die jeweils zuständigen Behörden 
adressiert sind. Das DSG legt jedoch grundlegende Eckpunkte für eine behördliche Datenver- 
arbeitung fest und dessen Bestimmungen sind jedenfalls dann anwendbar, wenn in anderen 
Verwaltungsgesetzen keine Bestimmungen zu einer behördlichen Datenverarbeitung festge- 
halten sind bzw diese auf die einschlägigen Bestimmungen im DSG verweisen. !!”* Dies ergibt 
sich aus der Rechtsnatur des DSG als allgemeines Gesetz zum Schutz personenbezogener Da- 
ten; Datenverarbeitungen, welche im Zusammenhang mit spezifischen Sachverhalten (zB der 
Verfolgung von Straftaten) stehen, bei welchen diesbezüglich die Einhaltung besonderer da- 
tenschutzbezogener Normen geboten ist, sind auf diese Spezialvorschriften zu stützen. 
Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass auf eine Beleuchtung besonderer Da- 
tenschutzbestimmungen der einzelnen Gesetze, in welchen der Datenschutz von Relevanz ist, 
verzichtet wird, da dies sonst den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde. Stattdessen wird 
rein auf die Beschaffung und Verarbeitung von Daten durch Verwaltungsbehörden und Be- 
liehene (der Einfachheit halber in der Folge „Behörden“) auf der Grundlage des DSG einge- 
gangen. Da auf die Datenschutzbestimmungen auf der Basis des Schengen-Beitritts ebenfalls 
1153 
bereits eingegangen wurde ^^", erübrigt sich eine nochmalige Darstellung an dieser Stelle. 
Wie auch noch gezeigt wird, sind die besonderen Bestimmungen des DSG über die Da- 
tenverarbeitung durch Behórden anders gelagert als jene, welche diese durch Privatpersonen 
betreffen. 
  
H5! Vg] DSG-VB, 165; s dazu auch die Erláuterungen in DSG-VB, 73. 
15? Beispiele hierfür sind Art 79a AuG (betrifft das Auskunftsrecht), die Art 4, 9 Abs 2 lit b und 15 Abs 1 lit c 
ZPRG (betrifft die Begriffsdefinitionen, die Verháltnismáfsigkeit sowie die Datensicherheit) oder Art 8 Abs 1 
KKG (Anwendbarkeit der Bestimmungen des DSG). 
153 S Kapitel 7.1.2.4. 
208
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.