verhältnismäßigem Aufwand (im Hinblick auf das Informationsinteresse) erteilt werden kann
(Art 31 Abs 4 DSG-E). 151
7.9 Datenverarbeitung durch Behörden und Beliehene
7.9.1 Einleitende Bemerkungen
Das DSG ist nicht das einzige Gesetz im Verwaltungsrecht, welches Vorschriften über
die Verarbeitung personenbezogener Daten enthält, die an die jeweils zuständigen Behörden
adressiert sind. Das DSG legt jedoch grundlegende Eckpunkte für eine behördliche Datenver-
arbeitung fest und dessen Bestimmungen sind jedenfalls dann anwendbar, wenn in anderen
Verwaltungsgesetzen keine Bestimmungen zu einer behördlichen Datenverarbeitung festge-
halten sind bzw diese auf die einschlägigen Bestimmungen im DSG verweisen. !!”* Dies ergibt
sich aus der Rechtsnatur des DSG als allgemeines Gesetz zum Schutz personenbezogener Da-
ten; Datenverarbeitungen, welche im Zusammenhang mit spezifischen Sachverhalten (zB der
Verfolgung von Straftaten) stehen, bei welchen diesbezüglich die Einhaltung besonderer da-
tenschutzbezogener Normen geboten ist, sind auf diese Spezialvorschriften zu stützen.
Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass auf eine Beleuchtung besonderer Da-
tenschutzbestimmungen der einzelnen Gesetze, in welchen der Datenschutz von Relevanz ist,
verzichtet wird, da dies sonst den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde. Stattdessen wird
rein auf die Beschaffung und Verarbeitung von Daten durch Verwaltungsbehörden und Be-
liehene (der Einfachheit halber in der Folge „Behörden“) auf der Grundlage des DSG einge-
gangen. Da auf die Datenschutzbestimmungen auf der Basis des Schengen-Beitritts ebenfalls
1153
bereits eingegangen wurde ^^", erübrigt sich eine nochmalige Darstellung an dieser Stelle.
Wie auch noch gezeigt wird, sind die besonderen Bestimmungen des DSG über die Da-
tenverarbeitung durch Behórden anders gelagert als jene, welche diese durch Privatpersonen
betreffen.
H5! Vg] DSG-VB, 165; s dazu auch die Erláuterungen in DSG-VB, 73.
15? Beispiele hierfür sind Art 79a AuG (betrifft das Auskunftsrecht), die Art 4, 9 Abs 2 lit b und 15 Abs 1 lit c
ZPRG (betrifft die Begriffsdefinitionen, die Verháltnismáfsigkeit sowie die Datensicherheit) oder Art 8 Abs 1
KKG (Anwendbarkeit der Bestimmungen des DSG).
153 S Kapitel 7.1.2.4.
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