Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

grundsätzlich die grundlegende Voraussetzung ist. Dies ist gerade im Hinblick auf den grund- 
rechtlichen Aspekt des Datenschutzes konsequent. ? 
Wird dieser Rahmen, der durch die einschlágigen Normen abgesteckt wird, auf das tàg- 
liche Leben umgemünzt, so wird deutlich, dass Daten an sich, aber auch der Umgang mit 
Daten omniprásent und von grofser gesellschaftlicher Bedeutung sind. Daraus ergibt sich die 
Notwendigkeit von rechtlichen Mitteln, welche es ermóglichen, eine missbráuchliche Ver- 
wendung von Daten zu verhindern oder zumindest so weit wie móglich hintanzuhalten. 
4.3 Über den Datenschutz im Allgemeinen 
4.3.1 Der Begriff des Datenschutzes 
Die Erfassung und Verarbeitung von Daten, sei es durch staatliche Behörden oder Privat- 
personen, ist wie bereits erwähnt keine Erscheinung, welche erst im Rahmen des Computer- 
zeitalters zu Tage getreten ist: Bereits in der Antike wurden, wenn auch auf einem weitaus 
grundlegenderen und, zumindest nach heutigen Standards, weniger tief eingreifendem Niveau 
Daten von Personen erfasst. Als Beispiel seien die Volkszählungen während der römischen 
Kaiserzeit genannt. !! 
Auf der anderen Seite gibt es seit sehr langer Zeit Regelungen, wie bei- 
spielsweise die noch heute gültige Schweigepflicht von Ärzten, Rechtsanwälten oder Geistli- 
chen, welche aus heutiger Sicht mit unter den Datenschutz fallen, aber zum Zeitpunkt ihrer 
Einrichtung (Hippokratischer Eid, Beichtgeheimnis, anwaltliche Verschwiegenheit) mehr o- 
der weniger für sich standen; dabei war ihnen gemeinsam, dass von diesen Pflichten Berufs- 
stände betroffen waren, welche zu jener Zeit als privilegiert galten.'^ Ebenso geht das Konzept 
der Privatsphäre als ein Bereich, der nicht allgemein zugänglich ist, bis in die Antike zurück." 
In Bezug auf die heutige Zeit bleibt jedoch unbestritten, dass durch den raschen Fortschritt in 
der Computer- und der Kommunikationstechnologie die Verarbeitung von Daten sowohl 
durch staatliche Behörden als auch durch Privatpersonen enorm zugenommen hat; gerade für 
  
19 S hierzu vor allem Kapitel 6. 
H Vg] Jahnel, Datenschutzrecht, Rz 1/1; Belser in Belser/Epiney/Waldmann, Belser/Epiney/Waldmann, Daten- 
schutzrecht, 8 2, Rz 6 f. 
1? Vg] Seethaler in Maurer-Lambrou/Blechta (Hrsg), Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz? (2014), Ent- 
stehungsgeschichte DSG, Rz 8; Meier, Protection des données — Fondements, principes généraux et droit privé 
(2011), Rz 4. 
13 Vg] Belser in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 2, Rz 9. 
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