Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Für Behörden gilt schließlich ausdrücklich, dass nach Wegfall der für die Verweigerung, 
Einschränkung und Aufschiebung der Auskunft einschlägigen Gründe die Auskunft zu ertei- 
len ist, es sei denn, dass dies unmöglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand ver- 
bunden ist (Art 12 Abs 2a DSG). ME muss dies für Privatpersonen gleichermaßen gelten: Es 
stünde va dem Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, wenn eine Privatperson als Inhaber 
einer Datensammlung weiterhin die Auskunft verweigern und somit die betroffene Person in 
einem zentralen datenschutzrechtlichen Anspruch einschränken dürfte. “> 
Art 23 DS-GVO enthält dieselben Möglichkeiten zur Beschränkung der zu erteilenden 
Auskunft wie in Art 12 Abs 1 und 2 DSG; verzichtet wird jedoch auf die in der bisherigen 
Regelung enthaltene Trennung zwischen einer generellen Beschränkung und einer Beschrän- 
kung, welche nur von Behörden durchgeführt wird. Zudem kann die Beschränkung unter ei- 
nem größeren Spektrum an Voraussetzungen stattfinden (zB im Zuge der Durchsetzung zivil- 
rechtlicher Ansprüche oder zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und dem Schutz von 
Gerichtsverfahren und zum Zweck von Disziplinarverfahren). Dass in der DS-GVO nur von 
einer „Beschränkung“ gesprochen wird, stellt im Vergleich zu Art 12 DSG kein regulatives 
Minus dar: Eine Verweigerung der Auskunft ist nichts Anderes als eine „Beschränkung auf 
null“; der Aufschub der Auskunftserteilung ist eine Beschränkung im zeitlichen Sinn, soweit 
sie der betroffenen Person nicht innert Monatsfrist zukommt. 
Der liechtensteinische Gesetzgeber wird auf der Grundlage des Art 23 DS-GVO eine 
Rechtsgrundlage für die Beschränkung des Auskunftsanspruchs der betroffenen Person schaf- 
fen müssen und dabei auch Abs 2 leg cit gebührend zu berücksichtigen haben. Es ist derzeit 
nicht definitiv klar, ob die Umsetzung im Rahmen der Schaffung eines die DS-GVO näher 
ausführenden „Allgemeinen DSG“ oder im Zuge einer Anpassung sämtlicher spezialgesetzli- 
cher Datenschutzvorschriften erfolgt. Ersteres kann mE im Zuge der Umsetzung des Art 23 
Abs 1 DS-GVO problemlos erfolgen. Es kann jedoch bezweifelt werden, dass selbiges für 
Abs 2 gilt, da die Tatbestandselemente, auf welche der nationale Umsetzungsakt des Gesetz- 
gebers Bezug nehmen müssen, je nach Verarbeitungszweck, Befugnisse des jeweils Verant- 
wortlichen und der jeweiligen Risiken für Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen (va 
hinsichtlich des Sensibilitätsgrads der jeweils einschlägigen Daten) variieren können. Somit 
erscheint eine Anpassung der jeweiligen  spezialgesetzlichen Datenschutznormen 
  
1145 Ähnlich Meier, Protection des donnees, Rz 1133; vgl auch Epiney/Fasnacht in Belser/Epiney/Waldmann, 
Datenschutzrecht, 8 11, Rz 50. 
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