Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

wie zB die Anonymisierung von Aktenstücken, auszuschôpfen sind.!!*8 Art 13 DSG enthält 
spezielle einschlägige Vorschriften für Medienschaffende. 
Da hinsichtlich einer Beschränkung des Auskunftsrechts des Betroffenen meistens ge- 
genläufige Interessen einen Rechtfertigungsgrund darstellen, sind das Auskunftsinteresse und 
die jeweiligen Interessen einander gegenüberzustellen und abzuwägen.!!* Insofern spielt der 
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine tragende Rolle: Die Verweigerung bzw Beschränkung 
des Auskunftsrechts muss notwendig und erforderlich sein, um rechtmäßig zu erfolgen, sodass 
das gelindeste einschránkende Mittel anzuwenden ist.!!^? Gerade im Hinblick auf Auskünfte 
betreffend Informationen, welche auch Dritte miteinbeziehen, ist gem der Rechtsprechung 
eine restriktive Handhabe geboten: Sofern es diese Drittpersonen betrifft, ist der Persónlich- 
keitsschutz va in nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren zu beachten und resultiert 
daraus eine Pflicht zur Vertraulichkeit. 14! 
Gem Art 12 Abs 4 DSG trifft den Inhaber einer Datensammlung hinsichtlich der Verwei- 
gerung, Beschränkung oder Aufschiebung der Auskunft eine Begründungspflicht; dabei muss 
er auch das Vorliegen der Gründe nachweisen. !!^^ In welcher Form dies zu geschehen hat, ist 
nicht geregelt. Gem den Materialien zur schweizerischen Rezeptionsgrundlage haben Behór- 
den jedoch zum Zweck der Rechtssicherheit, der Wahrung des fairen Verfahrens und der 
Möglichkeit des Betroffenen, sich zur Wehr setzen zu kónnen, dies in Form einer anfechtbaren 
Verfügung zu tun. Für Privatpersonen gelten keine Formvorschriften, allerdings sollen diese 
einschlägige Begründungen schriftlich (und inhaltlich substanziiert!!*®) abgeben. '!!** Dasselbe 
muss mE für die liechtensteinische Rechtslage gelten, um den genannten Zwecken zu genü- 
gen. Dem Betroffenen kann nicht zugemutet werden, Einschränkungen seines Auskunfts- 
rechts einfach hinzunehmen; fehlende und unzureichende Begründungen sollen zudem nicht 
sanktionslos bleiben. 
  
1138 V9] Baeriswyl in SJZ 2015, 484. 
1139 Vg] Epiney/Fasnacht in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 11, Rz 47. 
H4 Vgl BGE 125 II 473, Erw 4c/aa, 477; Gramigna/Maurer-Lambrou in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK 
chDSG?, Art 9 chDSG, Rz 9; s auch Dammanm/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 13, Rz 4. 
H4! Vg] VGH 2011/142, Erw 4., GE 2012, 94. 
1? Vg] Epiney/Fasnacht in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 11, Rz 49 mwN; Widmer in Passa- 
delis/Rosenthal/Thür, Datenschutzrecht, Rz 5.43. 
1145 Vg] hierzu Jahnel, Datenschutzrecht, Rz 7/59. 
14^ Vg] Epiney/Fasnacht in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 11, Rz 49; BBI 1988 413 [456]. 
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