Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Grundrechtsverzichts!?! ist der gesetzliche Ausschluss des Verzichts auf das Auskunftsrecht 
mE nicht problematisch, da diesem Anspruch im Lichte des Art 32 Abs 1 LV und des Art 8 
EMRK kein grundrechtlicher Charakter zukommt.!!?^ Dies steht im Kontrast zur ósterreichi- 
schen Rechtslage, wo auch das Auskunftsrecht im Verfassungsrang steht und damit grund- 
rechtlichen Charakter hat (8 1 Abs 3 6DSG).!? Der Verzicht auf das Auskunftsrecht wurde 
in Vorarbeiten zum 6DSG ausdrücklich als unverzichtbar bezeichnet; dies unter der Erwá- 
gung, dass eine betroffene Person uU auch vor sich selbst zu schützen wáre (der in 8 879 
OABGB [und ABGB] geregelte Nichtigkeitsgrund der Sittenwidrigkeit geht in dieselbe Rich- 
tung).! ^ Dieselben Überlegungen — va das Bedürfnis eines Schutzes der betroffenen Person 
vor sich selbst — kónnen mE auch als Begründung für die Existenz des Art 11 Abs 6 DSG 
herangezogen werden. 
Das Auskunftsrecht des Betroffenen kann allerdings innerhalb der Grenzen des Art 12 
DSG, mit welchem Art 13 DS-RL umgesetzt wird, „verweigert, eingeschränkt oder aufge- 
schoben* werden. Allgemeine (alternative!79) Voraussetzungen für Privatpersonen und 
Behörden gleichermaßen sind gem Art 12 Abs 1 DSG eine entsprechende gesetzliche Grund- 
1137 
lage ’, eine gerichtlich oder behördlich verhängte Informationssperre sowie die dem Aus- 
kunftsanspruch des Betroffenen überwiegenden Interessen Dritter. Für Behôrden stellen gem 
Art 12 Abs 2 DSG zusätzlich die Erforderlichkeit der Verweigerung, Beschränkung und Auf- 
schiebung der Auskunft aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen oder der Wahrung 
des Zwecks einer strafrechtlichen Untersuchung zusätzliche Rechtfertigungsgründe dar, dem 
Betroffenen nicht, nicht vollständig bzw nicht innert 30-tägiger Frist Auskunft zu erteilen, 
solange diese Gründe aufrecht bestehen. Privatpersonen können zusätzlich zu den allgemei- 
nen Rechtfertigungsgründen die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, sofern 
dies zur Wahrung eigener Interessen erforderlich ist und keine Datenweitergabe an Dritte er- 
folgt (Art 12 Abs 3 DSG). Dabei gilt, dass die vollständige Verweigerung der Auskunft die 
ultima ratio darstellen soll und im Vorfeld sämtliche möglicheren gelinderen Maßnahmen, 
  
13! S dazu die Ausführungen in Kapitel 7.4.2.2. 
1? S dazu die Ausführungen in Kapitel 6.2.1.3. 
133 Vg] Reimer, Datenschutzrechtliche Zustimmung, 38. 
154 Vg] Reimer, Datenschutzrechtliche Zustimmung, 63 mwN. 
135 S auch Widmer in Passadelis/Rosenthal/Thür, Datenschutzrecht, Rz 5.42. 
1136 Arg die Verwendung des Wortes „oder“ in Art 12 Abs 1 DSG. 
1137 Mangels entsprechender Grundlage ist ein grundsätzlicher Ausschluss des Auskunftsrechts gegenüber einem 
Bankmitarbeitenden nicht möglich; vgl BGE 141 III 119, Erw 5.2, 125; Baeriswyl, Entwicklungen im Daten- 
schutzrecht/Le point sur le droit de la protection des données, in SJZ 2015, 484. 
204
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.