Grundrechtsverzichts!?! ist der gesetzliche Ausschluss des Verzichts auf das Auskunftsrecht
mE nicht problematisch, da diesem Anspruch im Lichte des Art 32 Abs 1 LV und des Art 8
EMRK kein grundrechtlicher Charakter zukommt.!!?^ Dies steht im Kontrast zur ósterreichi-
schen Rechtslage, wo auch das Auskunftsrecht im Verfassungsrang steht und damit grund-
rechtlichen Charakter hat (8 1 Abs 3 6DSG).!? Der Verzicht auf das Auskunftsrecht wurde
in Vorarbeiten zum 6DSG ausdrücklich als unverzichtbar bezeichnet; dies unter der Erwá-
gung, dass eine betroffene Person uU auch vor sich selbst zu schützen wáre (der in 8 879
OABGB [und ABGB] geregelte Nichtigkeitsgrund der Sittenwidrigkeit geht in dieselbe Rich-
tung).! ^ Dieselben Überlegungen — va das Bedürfnis eines Schutzes der betroffenen Person
vor sich selbst — kónnen mE auch als Begründung für die Existenz des Art 11 Abs 6 DSG
herangezogen werden.
Das Auskunftsrecht des Betroffenen kann allerdings innerhalb der Grenzen des Art 12
DSG, mit welchem Art 13 DS-RL umgesetzt wird, „verweigert, eingeschränkt oder aufge-
schoben* werden. Allgemeine (alternative!79) Voraussetzungen für Privatpersonen und
Behörden gleichermaßen sind gem Art 12 Abs 1 DSG eine entsprechende gesetzliche Grund-
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lage ’, eine gerichtlich oder behördlich verhängte Informationssperre sowie die dem Aus-
kunftsanspruch des Betroffenen überwiegenden Interessen Dritter. Für Behôrden stellen gem
Art 12 Abs 2 DSG zusätzlich die Erforderlichkeit der Verweigerung, Beschränkung und Auf-
schiebung der Auskunft aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen oder der Wahrung
des Zwecks einer strafrechtlichen Untersuchung zusätzliche Rechtfertigungsgründe dar, dem
Betroffenen nicht, nicht vollständig bzw nicht innert 30-tägiger Frist Auskunft zu erteilen,
solange diese Gründe aufrecht bestehen. Privatpersonen können zusätzlich zu den allgemei-
nen Rechtfertigungsgründen die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, sofern
dies zur Wahrung eigener Interessen erforderlich ist und keine Datenweitergabe an Dritte er-
folgt (Art 12 Abs 3 DSG). Dabei gilt, dass die vollständige Verweigerung der Auskunft die
ultima ratio darstellen soll und im Vorfeld sämtliche möglicheren gelinderen Maßnahmen,
13! S dazu die Ausführungen in Kapitel 7.4.2.2.
1? S dazu die Ausführungen in Kapitel 6.2.1.3.
133 Vg] Reimer, Datenschutzrechtliche Zustimmung, 38.
154 Vg] Reimer, Datenschutzrechtliche Zustimmung, 63 mwN.
135 S auch Widmer in Passadelis/Rosenthal/Thür, Datenschutzrecht, Rz 5.42.
1136 Arg die Verwendung des Wortes „oder“ in Art 12 Abs 1 DSG.
1137 Mangels entsprechender Grundlage ist ein grundsätzlicher Ausschluss des Auskunftsrechts gegenüber einem
Bankmitarbeitenden nicht möglich; vgl BGE 141 III 119, Erw 5.2, 125; Baeriswyl, Entwicklungen im Daten-
schutzrecht/Le point sur le droit de la protection des données, in SJZ 2015, 484.
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