Voraussetzung hierfür ist, dass die Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und
Grundfreiheiten achtet!!?>
und eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme ist, mit wel-
cher va die nationale!!*° und öffentliche Sicherheit, der Schutz „sonstiger wichtiger Ziele des
allgemeinen öffentlichen Interesses“, der Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und von Ge-
richtsverfahren, der Schutz der betroffenen Person bzw der Rechte und Freiheiten Dritter, so-
wie die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sichergestellt wird. Diese Voraussetzungen
gehen über jene des Art 13 DS-RL hinaus; insb in Kombination mit der Pflicht zur Wahrung
der Grundrechte und Grundfreiheiten stellen sie damit strengere Anforderungen an die Zuläs-
sigkeit einer Einschränkung dar als Art 21 DS-RL. Art 23 Abs 2 DS-GVO enthält darüber
hinaus Anforderungen an die einschlägigen gesetzgeberischen Maßnahmen. Diese müssen
sich danach wenigstens auf ua den Verarbeitungszweck, den Umfang der Beschränkung, die
Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person sowie deren Recht auf Unter-
richtung über die Beschränkung, soweit diese zweckmäßig ist, beziehen. Eine Grundlage für
einen zwingenden Mindestinhalt entsprechender nationaler Vorschriften ergibt sich aus Art 23
Abs 2 DS-GVO jedoch nicht.! ^
Im liechtensteinischen Datenschutzrecht sieht zunáchst Art 11 Abs 6 DSG vor, dass ein
Verzicht des Betroffenen auf sein Auskunftsrecht im Voraus nicht rechtsgültig!^?
erfolgen
kann. Dies umfasst jedenfalls die erstmalige Auskunftserteilung; unter Umstánden kann der
Verzicht auf die wiederholte Erteilung von Auskünften rechtmäßig sein, sofern sich dieser auf
denselben Inhaber der Datensammlung und denselben Bestand an personenbezogenen Daten,
über deren Verarbeitung bereits Auskunft gegeben wurde, bezieht.!7? Abgesehen von diesem
Szenario wáre eine Verzichtserklärung des Betroffenen zB im Rahmen eines Vertragsverhált-
nisses mit einer Privatperson als Inhaber der Datensammlung aufgrund des Art 11 Abs 6 DSG
nichtig iSd 8 879 Abs 1 ABGB und daher nicht zu berücksichtigen.!?? Aus grundrechtlicher
Sicht, insb im Hinblick auf die stritige Frage nach der Zulässigkeit des
15 Dies bezieht sich auf die Schranken des Art 8 Abs 2 EMRK; vgl Erw 73 der DS-GVO; Feiler/Forgé, EU-
DSGVO, Art 23, Rz 3.
1126 Hierbei ist zu beachten, dass die nationale Sicherheit unter dem Unionsrecht keine Relevanz hat, sodass
diesbezüglich ausschliefllich nationales Recht einschlágig sein kann; vgl auch Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art
23, Rz 4.
77 Vg] Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 23, Rz 10.
128 S auch Epiney/Fasnacht in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 11, Rz 42; Widmer in Passade-
lis/Rosenthal/Thür, Datenschutzrecht, Rz 5.40.
117? Vg] Meier, Protection des données, Rz 974.
1130 Ähnlich in Bezug auf das schweizerische OR s Gramigna/Maurer-Lambrou in Maurer-Lambrou/Blechta,
BSK chDSG?, Art 8 chDSG, Rz 60.
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