Einsichtnahme des Betroffenen an Ort und Stelle erteilt werden (Art 1 Abs 3 DSV); all dies
sind verständliche Mitteilungsformen, welche nicht mit Art 12 DS-RL in Widerspruch stehen.
Die Erteilung der Auskunft hat in der Regel kostenlos zu erfolgen.!!!* Ab Eingang des
Gesuchs hat der Inhaber der Datensammlung 30 Tage Zeit, die Auskunft zu erteilen oder dem
Betroffenen eine begründete Entscheidung über die Beschránkung des Auskunftsrechts zu-
kommen zu lassen (Art 1 Abs 4 DSV).!!^ Kann diese Frist nicht eingehalten werden, muss
der Inhaber der Datensammlung den Gesuchsteller entsprechend benachrichtigen und eine
neue Frist zur Erteilung der Auskunft mitteilen (,einseitige Fristerstreckung ohne Begrün-
dungspflicht*!!^). Hier besteht das Risiko eines allfálligen Rechtsmissbrauchs, welches insb
im privatrechtlichen Bereich problematisch sein kann, da entsprechende Sanktionsmóglich-
keiten nicht bzw nur schwach vorhanden sind.'!? Umgekehrt liegt nach der auch für Liech-
tenstein relevanten Rsp des schweizerischen Bundesgerichts ein Rechtsmissbrauch der be-
troffenen Person vor, wenn diese ihr Auskunftsrecht aus missbráuchlichen Motiven geltend
macht, zB im Rahmen schikanóser Rechtsausübung, zur ,, Ausforschung und Beweismittelbe-
schaffung* (fishing expedition) zum Zweck der Stárkung der eigenen Position in einem Ver-
fahren oder zur Ersparnis von Kosten der Datenbeschaffung. ! 7
Mit der DS-GVO wird am bisherigen Konzept der Zweigliedrigkeit des Auskunftsan-
spruchs festgehalten; zudem sind der betroffenen Person im Rahmen dieses Anspruchs wei-
tergehende Informationen mitzuteilen als unter dem DSG. Das Erfordernis der Schriftlichkeit
entfállt, sodass auch elektronische Gesuche verarbeitet werden müssen. Die betroffene Person
muss zusätzlich nur im Zweifel ihre Identität nachweisen. Insgesamt erleichtert die D5-GVO
im Vergleich zum DSG der betroffenen Person die Geltendmachung ihres Auskunftsanspru-
ches. 1118
113 Eine Auferlegung von Kosten für die Auskunft ist vereinbar mit Art 12 DS-RL, solange diese nicht übermä-
Rig sind.
114 Nach der schweizerischen Lehre inkludiert der Begriff „Beschränkung“ auch die Verweigerung der Aus-
kunft; vgl hierzu Waldmann/Bickel in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 12, Rz 144; s auch Art 12
Abs 1 DSG.
H5 Gramigna/Maurer-Lambrou in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 8 chDSG, Rz 47.
116 Vg] Epiney/Fasnacht in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 11, Rz 39; Gramigna/Maurer-Lam-
brou in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 8 chDSG, Rz 47.
1117 Baeriswyl in SJZ 2016, 450; BGer 4A. 506/2014, Erw 8.1.
118 Vg] dazu auch die vergleichende Aufstellung von Haidinger in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 129.
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