Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Persönlichkeitsprofilen eher dazu berechtigt sein, in rascherer Folge den Auskunftsanspruch 
geltend zu machen (insb bei einer Übermittlung an Drittstaaten), als im Rahmen einer Verar- 
beitung ihrer Stammdaten. 
Eine Auskunft ist grundsätzlich nur auf (in der Regel schriftliches!!°) Gesuch des Be- 
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troffenen zu erteilen ^" , welches einerseits notwendige Angaben über den Gesuchsteller (insb 
einen Nachweis seiner Identitàt!99), andererseits auch über die einschlägigen Daten enthalten 
muss!!?; von Amts wegen bzw aus einer gesetzlichen Verpflichtung heraus muss der Inhaber 
einer Datensammlung nur im Rahmen des Art 5 DSG sowie im Rahmen der Datenbekannt- 
gabe ins Ausland gem Art 8 DSG erteilen.!!? Das Auskunftsrecht gem Art 11 DSG geht al- 
lerdings weiter; sämtliche einschlägigen Informationen, welche über jene in Art 5 und 8 DSG 
hinausgehen, sind auf Gesuch zu übermitteln. 
An der Auskunftspflicht des Inhabers einer Datensammlung aufgrund eines entsprechen- 
den Gesuchs ändert sich gem Art 11 Abs 4 DSG nichts, wenn er Daten des Betroffenen durch 
einen Dritten verarbeiten lässt. Im Gegenzug hat der Dritte als unmittelbarer Verarbeiter der 
Daten selbst den Auskunftsanspruch zu erfüllen, wenn er den Inhaber bzw Verantwortlichen 
nicht bekanntgibt oder dieser keinen Wohnsitz (bzw Sitz) im Inland hat.!!!! Gem Art 11 Abs 3 
DSG kann der Inhaber einer Datensammlung in Bezug auf Daten betreffend die Gesundheit 
einschlägige Auskünfte via eines durch den Betroffenen bezeichneten Arztes mitteilen. 
Die Auskunft wird gem Art 11 Abs 5 DSG im Rahmen einer in der Regel schriftlichen 
Mitteilung erteilt (entweder durch Auskunft oder Kopie). Dies basiert auf der Rezeption des 
Art 8 chDSG; Art 12 DS-RL enthält diesbezüglich keine Formvorschriften.!!? Eine Mittei- 
lung im elektronischen Weg ist gem Art 1 Abs 2 DSV zulässig, wenn der Inhaber der Daten- 
sammlung dies vorsieht und dabei Maßnahmen zur Sicherstellung zum Schutz der Daten vor 
unbefugtem Zugriff durch Dritte setzt. Ebenso kann die Auskunft auch mündlich oder durch 
  
196 S Art 1 Abs 1 DSV; die Schriftlichkeit empfiehlt sich jedoch bereits aus Gründen der Beweiskraft; s Gra- 
migna/Maurer-Lambrou in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 8 chDSG, Rz 37. 
17 Vg] Epiney/Fasnacht in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 11, Rz 29, dort fälschlich verweisend 
auf BVGer A-7307/2008, Erw 6.2. 
1108 Gramigna/Maurer-Lambrou in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 8 chDSG, Rz 40. 
H0 vg] Epiney/Fasnacht in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 11, Rz 32; Meier, Protection des 
données, Rz 1060. 
1? S hierzu die Kapitel 7.5 und 7.6. 
H1! S dazu auch Gramigna/Maurer-Lambrou in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 8 chDSG, Rz 13. 
1112 Auskünfte sind aber jedenfalls in einer verstándlichen Form zu erteilen; vgl EU-FRA, Handbook, 112. 
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