Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Recht, vom Verantwortlichen zu erfahren, ob dieser personenbezogene Daten, welche sie be- 
treffen, verarbeitet. Ist dies der Fall, kann die betroffene Person vom Verantwortlichen in der 
Folge weitere Informationen verlangen. Diese umfassen insb die Verarbeitungszwecke, Emp- 
fánger/?/? bzw deren Kategorien, gegenüber welchen die Daten offengelegt werden (va bei 
einer Datenübermittlung in Drittstaaten bzw an internationale Organisationen), das Bestehen 
von Rechtsbehelfen wie dem Berichtigungs- bzw Lóschungsanspruch, dem Anspruch auf Ein- 
schránkung der Verarbeitung, dem Widerspruchsrecht oder dem Recht auf Beschwerde bei 
einer Aufsichtsbehórde sowie auf das Recht auf Information über Profiling hinsichtlich der 
betroffenen Person selbst und insb die damit verbundenen Auswirkungen (Art 15 Abs 1 DS- 
GVO).'?? Hinzu kommt gem Abs 2 leg cit, dass die betroffene Person im Falle einer Daten- 
übermittlung an einen Drittstaat einen Anspruch darauf hat, über die geeigneten Garantien 
gem Art 46 DS-GVO'9? informiert zu werden.!?! Der Verantwortliche muss der betroffenen 
Person die Information unverzüglich, spátestens aber binnen eines Monats zur Verfügung stel- 
len, wobei eine Fristverlángerung móglich ist (Art 12 Abs 3 DS-GVO); zudem ist die Aus- 
kunft grundsátzlich unentgeltlich "9? zu erteilen (Art 12 Abs 5 DS-GVO). Dem Verantwortli- 
chen obliegt es im Zuge der Pflichterfüllung, die Identität des Gesuchstellers als Betroffener 
zu prüfen, insb ,im Rahmen von Online-Diensten und im Fall von Online-Kennungen.*95? 
Dabei kann der Verantwortliche bei Vorliegen begründeter Zweifel von ihm weitere Informa- 
tionen anfordern (Art 12 Abs 6 DS-GVO).!°% Der Verantwortliche muss der um Auskunft 
ersuchenden betroffenen Person eine Kopie der verarbeiteten Daten zur Verfügung stellen; 
für weitere Kopien kann ein Entgelt verlangt werden.'°®> Die Kopie ist in derjenigen Form zu 
übermitteln, in welcher der Antrag gestellt wurde (dh bei elektronisch gestellten Gesuchen 
käme dem Betroffenen eine elektronische Kopie zu; s Art 15 Abs 3 DS-GVO).!°% Dabei darf 
  
1078 S dazu die Definition in Art 4 Z 9 DS-GVO. 
1979 Vs] auch Haidinger, Die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbar- 
keit, in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 125 [127]. 
299 S dazu die Ausführungen in Kapitel 7.6.2. 
298! S dazu auch Haidinger in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 127; Paal in Paal/Pauly, Datenschutz- 
Grundverordnung, Art 15, Rz 32. 
1082 Ein Entgelt kann bei offenkundig unbegründeten Gesuchen oder im Falle einer exzessiv häufigen Gesuch- 
stellung verlangt werden (Art 12 Abs 5 DS-GVO); vgl hierzu auch Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 15, Rz 16. 
1083 Erw 64 der DS-GVO; vgl auch Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 15, Rz 15. 
199^ Vg] Paal in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, Art 15, Rz 7. 
1985 Vg] Paal in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, Art 15, Rz 35. 
1986 Anderes gilt nur, wenn die betroffene Person etwas Anderes im Gesuch angibt. Zudem darf das Recht auf 
Erhalt einer Kopie die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen (Art 15 Abs 4 DS-GVO); 
hier muss folglich eine Interessenabwägung vorgenommen werden. 
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