Personalverwaltung, sofern keine besonders schützenswerten Daten oder Persönlichkeitspro-
file enthalten sind sowie öffentlich zugänglich gemachte Datensammlungen.
Weitere Voraussetzung für den Entfall der Meldepflicht ist gem Art 17 Abs 1 DSV, dass
diese Datensammlungen von den Behörden nur für rein verwaltungsinterne Zwecke verwen-
det werden. Zudem muss die für die Datenverarbeitung verantwortliche Behörde mittels Maß-
nahmen sicherstellen, dass sie die in Art 15 Abs 5 DSG aufgezáhlten" 9? wesentlichen Eigen-
schaften der Datensammlung der Datenschutzstelle oder der betroffenen Person auf deren Er-
suchen hin mitteilen kann (Art 17 Abs 3 DSV).
Durch den Paradigmenwechsel hin zu einer Meldepflicht, welche nur in einem Spezial-
fall zum Tragen kommt bzw eine Anfrage der Datenschutzstelle als Aufsichtsbehórde voraus-
setzt, ist eine Ausnahme davon im liechtensteinischen Datenschutzrecht durch die Art 30
und 36 DS-GVO grundsätzlich wesensfremd geworden: Das vom Verantwortlichen und vom
Auftragsverarbeiter zu führende Verarbeitungsverzeichnis ist der Datenschutzstelle auf An-
frage hin zu übermitteln; die Konsultation und die damit einhergehende Meldung an die Da-
tenschutzstelle ist nur dann verpflichtend, wenn der Verantwortliche keine Maßnahmen zur
Eindámmung des Risikos trifft, wodurch ihm durch Art 36 Abs 1 DS-GVO alternative Hand-
lungsgrundlagen zur Verfügung gestellt werden (diese Alternative fehlt jedoch wiederum im
Falle von gesetzlichen Regelungen iSd Art 36 Abs 5 DS-GVO). Der Verantwortliche hat so-
mit im Vorfeld der Datenverarbeitung, hinsichtlich welcher eine Folgenabschätzung durchge-
führt wurde, einen größeren Spielraum.
7.8 Der Auskunftsanspruch des Betroffenen
7.8.1 Wesen und Inhalt des Auskunftsanspruchs
Art 12 DS-RL enthält die Mindestvorgaben für das Auskunftsrecht eines von einer Da-
tenverarbeitung Betroffenen.'99* Die zu erteilende Auskunft umfasst zunächst jedenfalls die
Bestätigung über die (Nicht-)Existenz von Verarbeitungen ihrer Daten, eine Mitteilung
1063 S Kapitel 7.7.2.
10664 Vg] EU-FRA, Handbook, 112.
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