Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Personalverwaltung, sofern keine besonders schützenswerten Daten oder Persönlichkeitspro- 
file enthalten sind sowie öffentlich zugänglich gemachte Datensammlungen. 
Weitere Voraussetzung für den Entfall der Meldepflicht ist gem Art 17 Abs 1 DSV, dass 
diese Datensammlungen von den Behörden nur für rein verwaltungsinterne Zwecke verwen- 
det werden. Zudem muss die für die Datenverarbeitung verantwortliche Behörde mittels Maß- 
nahmen sicherstellen, dass sie die in Art 15 Abs 5 DSG aufgezáhlten" 9? wesentlichen Eigen- 
schaften der Datensammlung der Datenschutzstelle oder der betroffenen Person auf deren Er- 
suchen hin mitteilen kann (Art 17 Abs 3 DSV). 
Durch den Paradigmenwechsel hin zu einer Meldepflicht, welche nur in einem Spezial- 
fall zum Tragen kommt bzw eine Anfrage der Datenschutzstelle als Aufsichtsbehórde voraus- 
setzt, ist eine Ausnahme davon im liechtensteinischen Datenschutzrecht durch die Art 30 
und 36 DS-GVO grundsätzlich wesensfremd geworden: Das vom Verantwortlichen und vom 
Auftragsverarbeiter zu führende Verarbeitungsverzeichnis ist der Datenschutzstelle auf An- 
frage hin zu übermitteln; die Konsultation und die damit einhergehende Meldung an die Da- 
tenschutzstelle ist nur dann verpflichtend, wenn der Verantwortliche keine Maßnahmen zur 
Eindámmung des Risikos trifft, wodurch ihm durch Art 36 Abs 1 DS-GVO alternative Hand- 
lungsgrundlagen zur Verfügung gestellt werden (diese Alternative fehlt jedoch wiederum im 
Falle von gesetzlichen Regelungen iSd Art 36 Abs 5 DS-GVO). Der Verantwortliche hat so- 
mit im Vorfeld der Datenverarbeitung, hinsichtlich welcher eine Folgenabschätzung durchge- 
führt wurde, einen größeren Spielraum. 
7.8 Der Auskunftsanspruch des Betroffenen 
7.8.1 Wesen und Inhalt des Auskunftsanspruchs 
Art 12 DS-RL enthält die Mindestvorgaben für das Auskunftsrecht eines von einer Da- 
tenverarbeitung Betroffenen.'99* Die zu erteilende Auskunft umfasst zunächst jedenfalls die 
Bestätigung über die (Nicht-)Existenz von Verarbeitungen ihrer Daten, eine Mitteilung 
  
1063 S Kapitel 7.7.2. 
10664 Vg] EU-FRA, Handbook, 112. 
195
	        

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