Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

ansonsten klein- und mittelständische Unternehmen regelmäßig von dieser Pflicht ausgenom- 
men wären, obwohl auch diese zB risikobehaftete Datenverarbeitungen durchführen. Dies 
kann weder im Interesse der betroffenen Person noch der Aufsichtsbehörde im Lichte ihres 
Zwecks, die Einhaltung der DS-GVO sicherzustellen, sein. Ohnehin bezieht sich die Aus- 
nahme von der Meldepflicht gem dem Wortlaut des Art 30 Abs 5 DS-GVO nur auf einzelne 
Verarbeitungen und zielt nicht auf eine komplette Befreiung von der Meldepflicht ab.!°” 
Das DSG selbst enthält keine Ausnahmebestimmungen hinsichtlich der Anmelde- 
pflicht.!®8 Jedoch müssen gem Art 3a (für Privatpersonen) und Art 17 (für Behörden) DSV 
bestimmte Datensammlungen nicht gemeldet werden; entsprechend werden diese in der Folge 
auch nicht ins Datenregister aufgenommen. Festzuhalten ist hierbei, dass die Ausnahmen von 
der Anmeldepflicht sich an Eigenschaften orientieren, welche den Datensammlungen zukom- 
men, aber nicht deren Inhaber. 
Privatpersonen müssen gem Art 3a DSV die Datensammlung ua nicht anmelden, wenn 
diese Daten von Lieferanten oder Kunden enthält, soweit diese nicht besonders schützenswert 
iSd Art 3 Abs 1 lite DSG?? sind!9; wenn die Datensammlung nicht zu personenbezogenen 
Zwecken verwendet werden'?9'; wenn die Daten bereits veróffentlicht wurden und die be- 
troffene Person — sofern sie die Veróffentlichung selbst vorgenommen hat — die Verarbeitung 
der Daten nicht ausdrücklich untersagt hat; oder wenn die Datensammlung datenschutzzerti- 
fiziert!?? ist, 
Von Behórden geführte Datensammlungen müssen nicht gemeldet werden, wenn sie 
eine der Eigenschaften gem Art 17 Abs 1 und 2 DSV erfüllen. Die geforderten Eigenschaften 
decken sich teilweise mit jenen des Art 3a DSV. Ebenfalls dazu záhlen ua Korrespondenzre- 
gistraturen; Adresssammlungen, welche blofs der Adressierung dienen und keine besonders 
schützenswerte Daten oder Persónlichkeitsprofile enthalten; Hilfsdatensammlungen für die 
  
2057 Vg] auch Selk in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 186. 
1058 Anders gestaltet sich dies wiederum in der Schweiz; vgl hierzu Art 11 Abs 5 chDSG. 
109? S dazu die entsprechenden Ausführungen in Kapitel 7.3.2.1.2. 
1069 Gem Art 17 Abs 1 litb DSV gilt diese Ausnahme auch für Datensammlungen, welche von Behórden geführt 
werden. 
196! Darunter fallen insb Zwecke der Forschung, Planung oder Statistik; diese Ausnahme gilt auch für von Be- 
horden geführte Datensammlungen; vgl Art 17 Abs 2 lit c DSV. 
1062 Diese Ausnahme gilt auch für von Behórden geführte Datensammlungen; vgl Art 17 Abs 2 lit d DSV. 
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