ansonsten klein- und mittelständische Unternehmen regelmäßig von dieser Pflicht ausgenom-
men wären, obwohl auch diese zB risikobehaftete Datenverarbeitungen durchführen. Dies
kann weder im Interesse der betroffenen Person noch der Aufsichtsbehörde im Lichte ihres
Zwecks, die Einhaltung der DS-GVO sicherzustellen, sein. Ohnehin bezieht sich die Aus-
nahme von der Meldepflicht gem dem Wortlaut des Art 30 Abs 5 DS-GVO nur auf einzelne
Verarbeitungen und zielt nicht auf eine komplette Befreiung von der Meldepflicht ab.!°”
Das DSG selbst enthält keine Ausnahmebestimmungen hinsichtlich der Anmelde-
pflicht.!®8 Jedoch müssen gem Art 3a (für Privatpersonen) und Art 17 (für Behörden) DSV
bestimmte Datensammlungen nicht gemeldet werden; entsprechend werden diese in der Folge
auch nicht ins Datenregister aufgenommen. Festzuhalten ist hierbei, dass die Ausnahmen von
der Anmeldepflicht sich an Eigenschaften orientieren, welche den Datensammlungen zukom-
men, aber nicht deren Inhaber.
Privatpersonen müssen gem Art 3a DSV die Datensammlung ua nicht anmelden, wenn
diese Daten von Lieferanten oder Kunden enthält, soweit diese nicht besonders schützenswert
iSd Art 3 Abs 1 lite DSG?? sind!9; wenn die Datensammlung nicht zu personenbezogenen
Zwecken verwendet werden'?9'; wenn die Daten bereits veróffentlicht wurden und die be-
troffene Person — sofern sie die Veróffentlichung selbst vorgenommen hat — die Verarbeitung
der Daten nicht ausdrücklich untersagt hat; oder wenn die Datensammlung datenschutzzerti-
fiziert!?? ist,
Von Behórden geführte Datensammlungen müssen nicht gemeldet werden, wenn sie
eine der Eigenschaften gem Art 17 Abs 1 und 2 DSV erfüllen. Die geforderten Eigenschaften
decken sich teilweise mit jenen des Art 3a DSV. Ebenfalls dazu záhlen ua Korrespondenzre-
gistraturen; Adresssammlungen, welche blofs der Adressierung dienen und keine besonders
schützenswerte Daten oder Persónlichkeitsprofile enthalten; Hilfsdatensammlungen für die
2057 Vg] auch Selk in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 186.
1058 Anders gestaltet sich dies wiederum in der Schweiz; vgl hierzu Art 11 Abs 5 chDSG.
109? S dazu die entsprechenden Ausführungen in Kapitel 7.3.2.1.2.
1069 Gem Art 17 Abs 1 litb DSV gilt diese Ausnahme auch für Datensammlungen, welche von Behórden geführt
werden.
196! Darunter fallen insb Zwecke der Forschung, Planung oder Statistik; diese Ausnahme gilt auch für von Be-
horden geführte Datensammlungen; vgl Art 17 Abs 2 lit c DSV.
1062 Diese Ausnahme gilt auch für von Behórden geführte Datensammlungen; vgl Art 17 Abs 2 lit d DSV.
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