Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

4 Grundlegendes zum Datenschutzrecht 
4.1 Einleitende Bemerkungen 
Zu Beginn dieser Abhandlung erscheint es sinnvoll, sich zunächst mit den Grundlagen 
des Datenschutzes zu beschäftigen. Zu diesem Zweck soll in diesem Kapitel nicht nur auf die 
Frage, was Datenschutz überhaupt ist und bezwecken soll, eingegangen werden, sondern auch 
die noch grundlegendere Frage, was alles unter den Datenbegriff fällt, beantwortet werden. 
Im Anschluss soll ein Blick auf die allgemeine Stellung und Bedeutung des Datenschut- 
zes in Rechtsordnungen geworfen werden. Hierbei findet keine Beschränkung auf Liechten- 
stein statt: Vielmehr wird auf eine allgemeine Betrachtung abgezielt, die auch aktuelle Ent- 
wicklungen auf weltweiter Ebene berücksichtigt. 
4.2 Der Datenbegriff 
4.2.1 Daten im allgemeinen Sinne 
In der heutigen Zeit wird der Begriff der Daten häufig in Zusammenhang mit Computern 
und dem Internet gebracht: Eingegebene Suchbegriffe in Suchmaschinen, besuchte Websites 
sowie die Dokumentation von Aktivitäten im Rahmen von sozialen Netzwerken sind nur ei- 
nige der möglichen Formen von Daten. Jedoch stellen diese lediglich einen Teilaspekt des 
Datenbegriffs in seiner umfassenden Definition dar. Was ist also mit „Daten“ gemeint? 
Grundsätzlich können alle Angaben, welchen Informationswert zukommt, als „Daten“ 
bezeichnet werden. Dies betrifft im Endeffekt sämtliche möglichen Eigenschaften und Tatsa- 
chen von und über Sachen und Personen.? Im Zuge dessen ist eine Unterscheidung zwischen 
sachbezogenen und personenbezogenen Daten zu treffen, da die datenschutzrechtlichen Nor- 
men grundsätzlich ausschließlich für personenbezogene Daten relevant sind und der Schutz 
von sachbezogenen Daten (Daten, die in keiner Verbindung zu einer Person stehen) eine 
  
? Vg] Belser in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht — Grundlagen und óffentliches Recht (2011), 8 1, Rz 
46. 
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