Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Rückschlüsse auf die konkreten Betroffenen zu; hierzu findet sich im Register eine Auskunfts- 
stelle, bei welcher das Auskunftsrecht!?!? ausgeübt werden kann.!??? 
Mit dem Wegfall der Vorgabe an die Datenschutzstelle selbst zur Führung eines Daten- 
registers fállt dieses dahin. Die Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses isd Art 30 DS-GVO 
betrifft insb die (unternehmens-)interne Ebene des Verantwortlichen resp des Auftragsverar- 
beiters, wobei die Vorlagepflicht gegenüber der Datenschutzstelle als Aufsichtsbehórde nun- 
mehr unter umgekehrten Vorzeichen stattfindet. Für den Verantwortlichen besteht im Rahmen 
einer bevorstehenden Datenverarbeitung darüber hinaus die Pflicht, die Datenschutzstelle als 
Aufsichtsbehórde zu konsultieren, wenn eine geplante Datenverarbeitung sich im Lichte des 
Art 35 DS-GVO als risikoreich herausgestellt hat. Der damit einhergehende Bürokratieabbau 
für die Datenschutzstelle schlägt in dieser Hinsicht nicht auf den Verantwortlichen bzw Auf- 
tragsverarbeiter durch: Gerade im Lichte der verstärkten Sanktionierung der einschlägigen 
Pflichtverletzung ist es für diesen empfehlenswert, das Verzeichnis gewissenhaft zu führen 
und aktuell zu halten sowie den damit verbundenen Aufwand auf sich zu nehmen. 
7.7.2 Anmeldepflicht, zu verzeichnende bzw meldende Informatio- 
nen und vereinfachte Anmeldung 
Gem Art 18 DS-RL wird jeder für eine Verarbeitung personenbezogener Daten Verant- 
wortliche zur Meldung an die Kontrollstelle verpflichtet. Art 19 DS-RL legt den Mindestum- 
fang an Informationen fest, welche der Kontrollstelle gemeldet werden müssen. Dazu gehóren 
insb die Stammdaten des Verantwortlichen resp seines Vertreters, der Verarbeitungszweck, 
Datenempfänger und die geplante Datenübermittlung in Drittstaaten.'??! 
Art 18 Abs 2 DS-RL gewáhrt jedoch die Option, in bestimmten Fállen Vereinfachungen 
bzw sogar Ausnahmen von der Meldepflicht vorzusehen. Hierfür muss eine Beeintráchtigung 
der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person(en) unwahrscheinlich sein!9?^; alternativ 
  
1019 S dazu Kapitel 7.8. 
1020 Vg] Stabsstelle für Datenschutz, Tàátigkeitsbericht 2003, 16. 
191 Ausfürlich zu diesen Informationen s Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 19, Rz 2 ff. 
1022 Dies ist dann der Fall, wenn die einschlägigen Datenverarbeitungen rechtmäßig sind bzw spezifisch rechtlich 
geregelt sind, einfacher Natur in Verbindung mit einer leichten Informationszugänglichkeit des Betroffenen sind, 
die betroffene Person bereits a priori nicht schädigen können (zB bei der Verarbeitung von Stammdaten) oder 
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