Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

ist. 9! Eine Pflicht zur Übermittlung des Verzeichnisses an die betroffene Person ist aller- 
dings nicht erforderlich. !!2 
Hinzu tritt zu dieser Verpflichtung die Konsultationspflicht des Verantwortlichen mit 
der Aufsichtsbehórde im Rahmen einer Datenschutz-Folgeabschátzung gem Art 35 DS-GVO, 
welche mit dem Datenregister jedoch kaum zu vergleichen ist. Sie wird der Vollständigkeit 
halber erwähnt, aber in weiterer Folge nicht mehr ausführlich behandelt. 
Mit Art 15 DSG und dem darauf basierenden Datenregister hat der liechtensteinische 
Gesetzgeber Art 18 Abs 1 DS-RL umgesetzt. !?? Diese Bestimmung rezipiert Art 11a 
chDSG.!°14 Auf der Grundlage des Art 15 Abs 6 DSG finden sich in der DSV an mehreren 
Stellen Bestimmungen, welche sich mit dem Datenregister befassen: Die Art 3 bis 4b DSV 
enthalten nähere Regelungen zur Anmeldung durch Privatpersonen, die Art 16 bis 18 DSV 
betreffen selbiges im Hinblick auf Behórden. Die Art 28 und 29 DSV enthalten schliefslich 
náhere Bestimmungen zum Datenregister und dessen Eigenschaften an sich. 
Gem Art 15 Abs 1 DSG kommt der Datenschutzstelle als Kontrollstelle iSd Art 28 DS- 
RL die Aufgabe zu, ein Datenregister zu führen. Dieses ist „insbesondere“ über das Internet 
zugänglich und öffentlich, dh jede Person hat die Möglichkeit, Einsicht zu nehmen. Der Sinn 
und Zweck des Datenregisters besteht in der Sicherstellung von Transparenz gegenüber der 
Öffentlichkeit (so kann sie erfahren, wo es Datensammlungen gibt und wer diese verarbei- 
tet)1°!°, der Erleichterung der Ausübung des Auskunftsrechts!°!S 
sowie in der Ermôglichung 
der Aufsicht über die Datensammlungen und damit auch die Datenverarbeitungen.!° Die 
Einsicht ins Register ist kostenlos (Art 28 DSV); die Datenschutzstelle hat zudem eine Liste 
der Datensammlungen im Internet zu veróffentlichen (Abs 3 leg cit).!?!? 
Das Register umfasst die Kategorien der verarbeiteten Personendaten sowie die Anzahl 
der von den jeweiligen Datensammlungen betroffenen Personen, làásst jedoch keinerlei 
  
1011 Vg] Selk in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 187. 
2? Vg] Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 30, Rz 10. 
193 Vg] BuA 64/2011, 136. 
1014 Diese Bestimmung gilt für das Datenregister auf Bundesebene; zu den einschlägigen Datenschutzgesetzge- 
bungen auf Kantonsebene s Epiney/Fasnacht in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 16, Rz 22. 
1015 Vg] Stabsstelle für Datenschutz, Tàátigkeitsbericht 2003, 16. 
1916 Vg] auch Epiney/Fasnacht in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 16, Rz 1; Stabsstelle für Daten- 
schutz, Tätigkeitsbericht 2003, 9. 
1017 Vg] BuA 5/2002, 17. 
1915 Weitere Ausführungen zur Datenschutzstelle finden sich in Kapitel 7.11. 
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