Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Aufgrund einer ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person kann die Datenüber- 
mittlung ebenfalls zulässig sein (lit b).”* Diese muss den gesetzlichen Vorgaben der Art 3 
Abs 1 lit m und Art 4 Abs 4 DSG entsprechen”* und sich grundsätzlich auf den konkreten 
Einzelfall beziehen; allerdings ist auch eine „Gesamtheit von Übermittlungen“ von Daten ein 
Einzelfall, wenn diese im Rahmen desselben Sachverhalts vorgenommen werden.??^ Jeden- 
falls muss die Einwilligung iSd richtlinienkonformen Auslegung ,zweifellos*, bei besonders 
sensiblen Daten ausdrücklich sowie jedenfalls in Kenntnis über die Sachlage? erklärt wer- 
den?°® und sich auf einen abschließend bezeichneten Zweck sowie die Staaten, in welche die 
Übermittlung tatsáchlich vorgenommen werden soll, beziehen.??7 
Die Zwecke des Vertragsabschlusses bzw dessen Erfüllung, der Wahrung überwiegender 
offentlicher Interessen oder des Schutzes besonderer Interessen der betroffenen Person (Le- 
ben, kórperliche Integritàt etc) sowie eine konzerninterne Übermittlung der Daten??? (sofern 
die Daten innerhalb des Konzerns verbleiben) stellen ebenfalls Gründe für die Zulässigkeit 
einer Datenübermittlung ins Ausland dar (lit c-g).”” Diese Tatbestände entsprechen großteils 
jenen des Art 26 DS-RL, wobei Art 8 Abs 2 lit g DSG nicht aus der RL stammt; umgekehrt 
wurde Art 26 Abs 1 lit f DS-RL nicht ausdrücklich in Bezug auf Daten, welche sich in Regis- 
tern befinden, übernommen. Grundsätzlich kann dies mit Art 8 Abs 2 lit f DSG erklärt werden, 
welcher die öffentliche Zugänglichkeit in Verbindung mit einer fehlenden ausdrücklichen Un- 
tersagung als rechtfertigenden Tatbestand normiert. Jedoch hängen diese beiden Bestimmun- 
gen nur oberflächlich miteinander zusammen. Tatsächlich geht die Vorschrift im DSG we- 
sentlich weiter, da sie grundsätzlich alle Daten erfasst, welche durch die betroffene Person 
  
992 Diese Bestimmung setzt Art 26 Abs 1 lita DS-RL um. 
993 Vgl Maurer-Lambrou/Steiner in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 6 chDSG, Rz 29. 
?9^ BuA 130/2008, 33; vgl auch Epiney/Fasnacht in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 10, Rz 19; 
BBI 2003 2101 [2129]; Maurer-Lambrou/Steiner in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 6 chDSG, Rz 
29. 
995 Dies inkludiert die Kenntnis darüber, dass im Empfángerstaat móglicherweise ein nicht angemessenes Da- 
tenschutzniveau gegeben ist; vgl dazu Kapitel 7.4.1.2; vgl auch Mittelberger in LJZ 2006, 135 f, Epiney/Fas- 
nacht in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 10, Rz 20; Maurer-Lambrou/Steiner in Maurer- 
Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 6 chDSG, Rz 29. 
296 Vgl dazu auch Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 26, Rz 5; Ehmann/Helfrich, EG-Datenschutz-RL, 
Art 26, Rz 7. 
997 Vg] Epiney/Fasnacht in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 10, Rz 19. 
9% Dies ist zulässig, soweit sich die an der Übermittlung Beteiligten einem angemmessenen Datenschutzniveau 
unterworfen haben, zB durch Rechtswahl zugunsten des liechtensteinischen Rechts oder des Rechts eines ande- 
ren EWR-Staates. 
?:9? Vgl BuA 130/2008, 34; ausführlich dazu Maurer-Lambrou/Steiner in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK 
chDSG?, Art 6 chDSG, Rz 30 ff. 
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