Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Anwendungsbereich der Ausnahmetatbestände erweitert, sodass ein Verantwortlicher sogar 
bei fehlender Anwendbarkeit des in Art 49 Abs 1 UAbs 1 DS-GVO eine Übermittlung durch- 
führen kann, soweit die in UAbs 2 leg cit aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind, wobei 
gerade letztere Regelung sich potentiell zum Nachteil für die betroffene Person auswirken 
kann. Durch die detaillierteren Regelungen wird einerseits mehr Rechtssicherheit für die be- 
troffene Person geschaffen und andererseits dem Verantwortlichen, gleich ob Privatperson 
oder Behörde, ein besserer und detaillierterer Überblick im Hinblick auf die Voraussetzungen 
für eine zulässige Datenübermittlung gewährt. 
Art 48 DS-GVO hat aufgrund dessen Charakters einer Regelung im Rahmen der justizi- 
ellen Zusammenarbeit keine Relevanz für die EWR-Vertragsstaaten, da dieser Bereich vom 
EWRA ausgenommen ist. 
In Liechtenstein kann gem Art 8 Abs 2 DSG in Umsetzung des Art 26 DS-RL selbst bei 
Fehlen einer Gesetzgebung im Empfängerstaat, welche einen angemessenen Datenschutz ge- 
währleistet, der Datentransfer dorthin zulässig sein. Diese Zulässigkeit trotz Mangels eines 
angemessenen Datenschutzniveaus im Empfingerstaat ist jedoch an (alternative®®”) Voraus- 
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setzungen geknüpft, welche in dieser Bestimmung taxativ””” aufgezählt sind. 
Einerseits kann die Zulässigkeit durch hinreichende Garantien des Verantwortlichen hin- 
sichtlich „des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und Grundfreiheiten und der Aus- 
übung der damit verbundenen Rechte“ gegeben sein (lit a). Diese Garantien können zB einem 
989 oder einem Verhaltenskodex auf freiwilliger Basis??? entstammen. Jedenfalls muss 
Vertrag 
der Verantwortliche nachweisen, dass er die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung 
eines angemessenen Schutzniveaus getroffen hat; entsprechend haftet er auch für Schäden des 
Betroffenen aus einer einschlágigen Pflichtverletzung.??! Eine Bekanntgabe von Daten ins 
Ausland auf der Grundlage dieses Legitimationsgrundes bedarf einer Genehmigung der Re- 
gierung nach vorhergehender Empfehlung durch die Datenschutzstelle (Art 8 Abs 3 DSG). 
  
%7 Vgl BuA 130/2008, 31; Maurer-Lambrou/Steiner in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 6 chDSG, 
Rz 22c. 
98 Arg die Wortfolge „dürfen nur bekannt gegeben werden, wenn“; vgl auch BBl 2003 2101 [2129]; Maurer- 
Lambrou/Steiner in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSGS, Art 6 chDSG, Rz 22c. 
589 Vg] Epiney/Fasnacht in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, $ 10, Rz 16; Maurer-Lambrou/Steiner 
in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 6 chDSG, Rz 24. 
399 Maurer-Lambrou/Steiner in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 6 chDSG, Rz 25. 
91 Vgl BuA 130/2008, 32. 
181
	        

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