Anwendungsbereich der Ausnahmetatbestände erweitert, sodass ein Verantwortlicher sogar
bei fehlender Anwendbarkeit des in Art 49 Abs 1 UAbs 1 DS-GVO eine Übermittlung durch-
führen kann, soweit die in UAbs 2 leg cit aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind, wobei
gerade letztere Regelung sich potentiell zum Nachteil für die betroffene Person auswirken
kann. Durch die detaillierteren Regelungen wird einerseits mehr Rechtssicherheit für die be-
troffene Person geschaffen und andererseits dem Verantwortlichen, gleich ob Privatperson
oder Behörde, ein besserer und detaillierterer Überblick im Hinblick auf die Voraussetzungen
für eine zulässige Datenübermittlung gewährt.
Art 48 DS-GVO hat aufgrund dessen Charakters einer Regelung im Rahmen der justizi-
ellen Zusammenarbeit keine Relevanz für die EWR-Vertragsstaaten, da dieser Bereich vom
EWRA ausgenommen ist.
In Liechtenstein kann gem Art 8 Abs 2 DSG in Umsetzung des Art 26 DS-RL selbst bei
Fehlen einer Gesetzgebung im Empfängerstaat, welche einen angemessenen Datenschutz ge-
währleistet, der Datentransfer dorthin zulässig sein. Diese Zulässigkeit trotz Mangels eines
angemessenen Datenschutzniveaus im Empfingerstaat ist jedoch an (alternative®®”) Voraus-
988
setzungen geknüpft, welche in dieser Bestimmung taxativ””” aufgezählt sind.
Einerseits kann die Zulässigkeit durch hinreichende Garantien des Verantwortlichen hin-
sichtlich „des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und Grundfreiheiten und der Aus-
übung der damit verbundenen Rechte“ gegeben sein (lit a). Diese Garantien können zB einem
989 oder einem Verhaltenskodex auf freiwilliger Basis??? entstammen. Jedenfalls muss
Vertrag
der Verantwortliche nachweisen, dass er die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung
eines angemessenen Schutzniveaus getroffen hat; entsprechend haftet er auch für Schäden des
Betroffenen aus einer einschlágigen Pflichtverletzung.??! Eine Bekanntgabe von Daten ins
Ausland auf der Grundlage dieses Legitimationsgrundes bedarf einer Genehmigung der Re-
gierung nach vorhergehender Empfehlung durch die Datenschutzstelle (Art 8 Abs 3 DSG).
%7 Vgl BuA 130/2008, 31; Maurer-Lambrou/Steiner in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 6 chDSG,
Rz 22c.
98 Arg die Wortfolge „dürfen nur bekannt gegeben werden, wenn“; vgl auch BBl 2003 2101 [2129]; Maurer-
Lambrou/Steiner in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSGS, Art 6 chDSG, Rz 22c.
589 Vg] Epiney/Fasnacht in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, $ 10, Rz 16; Maurer-Lambrou/Steiner
in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 6 chDSG, Rz 24.
399 Maurer-Lambrou/Steiner in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 6 chDSG, Rz 25.
91 Vgl BuA 130/2008, 32.
181