Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

hinreichenden Garantie hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre herbeigeführt werden. Eine 
bedeutsame mögliche Grundlage einer solchen Garantie stellt die vertragliche Vereinbarung 
mit der betroffenen Person dar.?*7 Liegt eine solche hinreichende Garantie vor, kann der EU- 
Mitgliedstaat die Datenübermittlung genehmigen; diese Genehmigung muss der Kommission 
und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt werden (Art 25 Abs 3 DS-RL); in diesem Harmo- 
nisierungsverfahren kónnen die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission der Genehmi- 
gung widersprechen.?9? In der Folge setzt die Kommission dann geeignete Durchführungs- 
mafsnahmen im Verfahren gem Art 31 Abs 2 DS-RL, welchen unmittelbare Geltung zukommt. 
Auf EWR-Ebene findet die Kommunikation zwischen den EWR-Vertragsstaaten statt; die 
Kommission hat die EWR-Vertragsstaaten im Rahmen der Setzung von Mafsnahmen auf die- 
selbe Art und Weise wie die EU-Mitgliedstaaten zu informieren. Die Geltung der Durchfüh- 
rungsmafsnahme ist jedoch nicht per se unmittelbar, sondern setzt einen Beschluss des Ge- 
meinsamen EWR-Ausschusses voraus.?9? 
Art 46 DS-GVO regelt die Zulässigkeit der Datenübermittlung in einen Drittstaat (bzw 
den dort ansässigen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter) auf der Grundlage geeigneter 
Garantien des Verantwortlichen resp des Auftragsverarbeiters für den Schutz der betroffenen 
Person. Liegen derartige Garantien vor, bedarf die Datenübermittlung in den Drittstaat keiner 
Genehmigung durch die Kommission.?" Diese Garantien?"! kónnen in Standarddatenschutz- 
klauseln, verbindlichen internen Datenschutzvorschriften iSd Art 47 DS-GVO oder einem ge- 
nehmigten Zerifitzierungsmechanismus gem Art 42 DS-GVO bestehen.?7^ Zusátzlich zu die- 
sen geeigneten Garantien müssen den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte und wirk- 
same (verwaltungsrechtliche oder gerichtliche) Rechtsbehelfe sowie das Recht zur Geltend- 
machung von Schadenersatzansprüchen in der Union (bzw dem EWR) resp im Drittstaat ein- 
geräumt werden.” Bei den Garantien wird unterschieden, ob sie von einer Aufsichtsbehörde 
genehmigt werden müssen oder nicht. Wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist dabei, dass 
nicht genehmigungspflichtige Garantien in Dokumenten enthalten sind oder Elemente 
  
97 Dazu ausfiihrlich Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 26, Rz 16 ff. 
98 V gl Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 26, Rz 24; Ehmann/Helfrich, EG-Datenschutz-RL, Art 26, 
Rz 28 ff. 
99 Vgl Art 2 des Beschlusses 83/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu Z 5a lit b des Anhang XI zum 
EWRA; LGBI 2000/122. 
97^ Va] auch Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 46, Rz 6. 
971 Die in Art 46 Abs 2 lit a-f DS-GVO enthaltene Aufzàáhlung ist taxativ; vgl Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 
46, Rz 7. 
97 Vg] dazu näher Knyrim in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 261. 
97? Vg] Erw 108 der DS-GVO; Knyrim in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 262. 
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