ergehen.?? Andererseits wird der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, wenn der Be-
troffene über die aktuellen Umstände der Datenverarbeitung im Dunkeln gelassen wird und
somit gezwungen ist, auf veraltete und unrichtige Informationen zu vertrauen. Dies konterka-
riert den Zweck der Informationspflicht, nämlich die Verbesserung der Transparenz gegen-
über dem Betroffenen, deutlich und kann der Fairness im Rechtsverkehr nicht entsprechen.
Die DS-GVO erweitert die Informationspflichten des Verantwortlichen im Vergleich
zum DSG erheblich. Eine gravierende Veränderung diesbezüglich ist die Abstufung zwischen
jedenfalls zu erteilenden Informationen und Informationen, deren Erteilung zusätzlich zur
Wahrung der Grundsätze von Treu und Glauben und der Transparenz notwendig sein muss.
Hierdurch werden insb die Informationen betreffend den Verantwortlichen und den Verarbei-
tungszweck, aber auch in Bezug auf die berechtigten Interessen des Verantwortlichen zur
Zweckerreichung aufgewertet. Die neue Fristenregelung hinsichtlich der Erteilung von Infor-
mationen hinsichtlich Daten, die bei Dritten beschafft wurden, sorgt zudem für mehr Rechts-
sicherheit zugunsten der betroffenen Person, auch wenn die Frist von einem Monat durchaus
etwas lang erscheinen mag, insb wenn der Verantwortliche lediglich Stammdaten der betroffe-
nen Person wie Post- bzw E-Mail-Adresse oder Telefonnummer erhebt. Der zusätzliche Ka-
talog an Informationen, welcher im Vergleich zur DS-RL stark erweitert wurde, gibt gerade
der betroffenen Person eine Möglichkeit, weitere Informationen einzuholen, deren Erteilung
ihres Erachtens notwendig ist, und kann sie mit Hilfe der Datenschutzstelle als Aufsichtsbe-
hörde auch durchsetzen (Art 58 Abs 2 lit c DS-GVO). Letzten Endes ist die Bandbreite an
Informationen, welche der betroffenen Person zu erteilen ist, im Einzelfall zu beurteilen.
Schließlich wird durch Art 13 Abs 3 und 14 Abs 4 DS-GVO auch klargestellt, dass die Infor-
mationspflicht des Verantwortlichen auch dann greift, wenn die Datenverarbeitung zu einem
anderen Zweck als dem ursprünglichen erfolgt, was eine Regelungslücke schließt. Insgesamt
sind aufgrund des größeren Umfangs der Informationspflicht die Vorschriften der DS-GVO
gegenüber dem Verantwortlichen strenger als die Bestimmungen im DSG. Kosequent bedeu-
tet dies für den Verantwortlichen einen erhöhten bürokratischen Aufwand; idealerweise sollte
er die Informationen entweder auf seiner Website öffentlich zur Verfügung stellen oder mittels
Standardformbláttern der betroffenen Person übermitteln.?^?
951? Vg] BBI 2003 2101 [2131]; für die Relevanz der Gesetzesmaterialien s die Ausführungen in Kapitel 7.5.1.
920 Vgl Illibauer in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 124.
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