keine diesbezügliche Vorgabe. Gem Abs 3 muss der Betroffene, wenn seine Daten nicht direkt
bei ihm erhoben wurden, spätestens zum Zeitpunkt der Datenspeicherung oder, wenn es nicht
dazu kommt (was in der Praxis naturgemäß eher selten der Fall sein wird), mit erster Bekannt-
gabe an Dritte informiert werden. Dies entspricht auch Art 11 DS-RL.®>
Um ihrem Wesen als aufklärende Maßnahme gerecht zu werden, muss der Verarbeitende
die Information aktiv und ausdrücklich an den Betroffenen richten. Wie in der DS-RL enthält
auch Art 5 DSG keine Vorschriften darüber, in welcher Form die Information zu erteilen ist.
Wesentlich ist allerdings, dass sie, insb um dem Grundsatz von Treu und Glauben zu genügen,
gem den Materialien zum chDSG als Rezeptionsgrundlage, welche mE auch für das liechten-
steinische DSG zu berücksichtigen sind“®, „genügend sichtbar, lesbar und verständlich“
sind.” Die leichte Zugänglichkeit und Verständlichkeit der erteilten Information für die be-
troffene Person ist somit einer fairen Behandlung des Verantwortlichen im Zusammenhang
mit der Verarbeitung ihrer Daten inhärent. In der Praxis wird die Information idR schriftlich
oder zumindest in elektronischer Form (zB durch Bekanntgabe auf Websites) erteilt.9??
Hinsichtlich des Wesens der Informationspflicht führt die DS-GVO zu einigen Veràánde-
rungen für das Datenschutzrecht in Liechtenstein. Neben der Wahrung des Grundsatzes von
Treu und Glauben sowie der Zweckmáfsigkeit tritt der Transparenzgrundsatz als einzuhalten-
des Prinzip. Im Vergleich zum DSG ist nun auch klarer, zu welchem Zeitpunkt resp innerhalb
welcher Frist die Information der betroffenen Person zu erteilen sind. An die Art und Weise
der Informationserteilung werden nun strengere Anforderungen gestellt, da nicht nur die Ver-
stándlichkeit, sondern auch die Transparenz und die Zugànglichkeit für die betroffene Person
in den Vordergrund gestellt werden. Hinzu kommen klarere Regelungen im Hinblick auf die
Form, in welcher die Information zur Verfügung gestellt werden muss, wobei hier kaum mit
Abweichungen von der gàngigen Praxis (insb hinsichtlich der elektronischen Informationser-
teilung) zu rechnen sein wird.
895 Vgl Ehmann/Helfrich, EG-Datenschutz-RL, Art 11, Rz 5 ff; EuGH, Rs C-553/07, Rijkeboer, Slg 2009, I-
3889, Rz 68.
996 Die liechtensteinische Rsp nimmt im Hinblick auf schweizerische Rezeptionsgrundlagen für die inländischen
Rechtsvorschriften regelmäßig auf deren Materialien Bezug; vgl zB VGH 2012/28, Erw 6, GE 2014, 79; StGH
2015/81, LES 2016, 86 [91]; VGH 2014/110, Erw 3, GE 2015, 132.
897 BB] 2003 2101 [2132]; vgl auch Epiney/Fasnacht in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 11, Rz
8.
899 Va] Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 10, Rz 5, wobei hier aktuelle Entwicklungen hinsichtlich
der Datenerhebungen im Internet zu berücksichtigen sind.
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