zuständigen Behörden gegenüber der betroffenen Person über die Verarbeitung ihrer perso-
nenbezogenen Daten geregelt.
In der DS-GVO ist die Informationspflicht des Verantwortlichen in Art 13 (für Daten,
welche bei der betroffenen Person selbst erhoben wurden) resp Art 14 (für Daten der betroffe-
nen Person, welche bei Dritten erhoben wurden) geregelt. Da diese Regelungen im Wesentli-
chen denselben Inhalt bzw dieselben Verpflichtungen beinhalten, ist deren Aufteilung in zwei
Artikel in Frage zu stellen.?/5 Wie schon in der DS-RL stützt sich diese Pflicht auf den Grund-
satz von Treu und Glauben, zusätzlich aber nun auch auf den Grundsatz der Transparenz”;
dies bedeutet, dass die Information über die Datenverarbeitung und ihre Umstände umfassend
sein muss.?/"? Ähnlich wie in der DS-RL gilt, dass die Information über die Datenverarbeitung
im Zuge der Erhebung bzw bei der erstmaligen Offenlegung gegenüber einem anderen Emp-
fánger erteilt werden muss.?/ Bei der Erhebung bei einer anderen Quelle hat die Mitteilung
innerhalb einer „angemessenen Frist“, welche nach dem Finzelfall zu bemessen ist, zu erfol-
gen99) sie betrágt jedoch maximal einen Monat (Art 14 Abs 3 lit a DS-GVO). Die Art und
Weise der Information muss den Transparenzeigenschaften gem Art 12 DS-GVO entspre-
chen, dh sie muss prázise??!, transparent, verstándlich und leicht zugánglich??? sein (insb wenn
es sich bei der betroffenen Person um ein einwilligungsfáhiges?9?? Kind handelt).*** Die Infor-
mation ist nunmehr grundsitzlich schriftlich zu erteilen; elektronisch kann sie ergehen, wenn
sie „für die Öffentlichkeit bestimmt ist*9*; mündlich hingegen nur dann, wenn die Identitát
der betroffenen Person nachgewiesen ist und diese es verlangt hat (Art 12 Abs 1 DS-GVO).
876 Vg] Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 13, Rz 1.
87 Vgl Erw 60 der DS-GVO); Paal in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, Art 13, Rz 4.
878 Vgl] Illibauer, Informationsrecht und Modalitàáten für die Ausübung der Betroffenenrechte, in Knyrim, Daten-
schutz-Grundverordnung, 115 [120]; zum Umfang der zu erteilenden Information s Kapitel 7.5.2.
87 Vg] Erw 61 der DS-GVO); Illibauer in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 123; beachte aber, dass sich
dies nicht rückwirkend auf Datenerhebungen auswirken kann, die vor der Anwendbarkeit der DS-GVO getätigt
wurden; s hierzu Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 13, Rz 3.
880 Vgl Erw 61 der DS-GVO.
881 Die Information muss somit richtig und vollständig sein sowie auf überflüssige Angaben verzichten, um die
sprachliche Einfachheit zu gewährleisten; vgl Paal in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, Art 12, Rz
28.
882 Die betroffene Person soll keine unangemessen aufwändigen Anstrengungen auf sich nehmen, um die Infor-
mation zu erhalten; dies gilt sowohl im Hinblick auf die physische Zugänglichkeit (zB gut sichtbares Hinweis-
schild über eine durchgeführte Videoüberwachung) als auch auf die Zugänglichkeit im Internet bzw im Rahmen
der Benutzung von Software (zB deutlich sichtbarer Link); vgl Paal in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverord-
nung, Art 12, Rz 32.
883 Fehlt es dem Kind an der Einwilligungsfähigkeit, so ist auf die Einsichtsfähigkeit des Trägers der elterlichen
Verantwortung abzustellen; vgl hierzu Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 12, Rz 4.
88 Vgl Erw 58 der DS-GVO.
885 Erw 58 der DS-GVO.
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