Die Verantwortlichkeit des Verantwortlichen zur Einhaltung der Grundsätze der Daten-
verarbeitung war bereits in der DS-RL bekannt, aber im liechtensteinischen DSG nicht aus-
drücklich geregelt. Zwar bestand eine solche Pflicht, welche sich wohl aus Art 4 DSG ableiten
ließ, jedoch wird diese durch die DS-GVO nunmehr eindeutig klargestellt. Obwohl im liech-
tensteinischen Datenschutzrecht die allgemeine Beweislast des Verantwortlichen im Hinblick
auf die Grundsätze der freiwilligen Einwilligung und der Datenrichtigkeit bekannt war, bietet
das DSG keine überzeugende Grundlage für eine allgemeine Beweislastumkehr zugunsten der
betroffenen Person. Durch Art 5 Abs 2 DS-GVO wird diese Unklarheit nun beseitigt und va
Rechtssicherheit für den Betroffenen in Bezug auf alle Grundsätze der Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten geschaffen, was zu begrüßen ist. Gleichsam ist zu befürworten, dass in
einem Rechtsschutzverfahren die Beweispflicht des Betroffenen im Hinblick auf datenschutz-
rechtlich prävalente Sachverhaltskomponenten generell stark zurücktritt, da die zentralen In-
formationen, welche als Beweis für die Einhaltung der Grundsätze der Datenverarbeitung die-
nen können, sich idR nur beim Verantwortlichen und damit meistens außerhalb der Zugangs-
bzw Verfügungsgewalt des Betroffenen befinden.
7.4.10 Resümee
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das liechtensteinische DSG im Hin-
blick auf die Grundsätze der Datenverarbeitung die Vorgaben der DS-RL im Großen und
Ganzen hinreichend umgesetzt hat. Dennoch gibt es in mehreren Punkten entweder Diskre-
panzen zur Vorgabe in der RL in Bezug auf die Interpretation der nationalen Vorschriften bzw
greift die Umsetzung an sich zu kurz, wie zB in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit oder die
Datenrichtigkeit, sodass die Interpretation der jeweiligen Vorschrift in der RL ergänzend her-
angezogen werden muss.
Die DS-GVO bringt hinsichtlich mehrerer Grundsätze der Datenverarbeitung teils gra-
vierende Veränderungen mit sich. Paradebeispiel hierfür ist die freiwillige Einwilligung der
betroffenen Person als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verarbeitung, da deren notwen-
digen Eigenschaften nun klarer geregelt sind als noch in der DS-RL bzw im DSG; zusätzlich
wird auch dem generell höheren Schutzbedürfnis für die personenbezogenen Daten von Kin-
dern Rechnung getragen, als die Einwilligung an besondere, strengere Voraussetzungen ge-
bunden ist. Im Rahmen der Datensicherheit treffen den Verantwortlichen unter der DS-GVO
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