Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Übermittlung an Kinder, wofür im DSG keine besonderen Regelungen existieren. Während 
sich gerade in Bezug auf die Informations- und Auskunftspflichten des Verantwortlichen aus 
dem DSG einige Aspekte ableiten lassen, die sich im Transparenzgrundsatz in der DS-GVO 
wiederfinden, so sind diese nun ausdrücklich geregelt und mit konkreteren Vorgaben verse- 
hen, damit die Nachvollziehbarkeit der Datenverarbeitung für die betroffene Person als Ma- 
xime der Transparenz besser gewáhrleistet werden kann.9^4 
7.4.9.2  Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen 
Gem Art 5 Abs 2 DS-GVO ist der Verantwortliche dazu verpflichtet, die in Art 5 Abs 1 
festgelegten Grundsátze der Datenverarbeitung einzuhalten. Darüber hinaus hat er den Nach- 
weis zu erbringen, dass er im Rahmen der jeweiligen Verarbeitung personenbezogener Daten 
dieser Verpflichtung nachgekommen ist.“ Damit geht eine (in der DS-RL nicht explizit vor- 
gegebene) ausdrücklich geregelte allgemeine Beweislastumkehr zugunsten der betroffenen 
Person einher: Wenn diese einen datenschutzrechtlichen Anspruch geltend macht, so muss 
der Verantwortliche nachweisen, dass er diese Pflicht erfüllt hat bzw erfüllt. Besonders be- 
deutsam ist dies, wenn die vermutetermafsen rechtswidrige Datenverarbeitung zu einer scha- 
denersatzrechtlichen Haftung des Verantwortlichen führt.?97 Zur Sicherstellung der verlang- 
ten Nachweise, aber auch zur Erfüllung der Rechenschaftspflicht an sich ist die Setzung ent- 
sprechender Mafinahmen (Compliance-Mafsnahmen*95) empfohlen, wie zB die Verwendung 
technischer Mittel und datenschutzfreundlicher Voreinstellungen beim Anbieten von Dienst- 
leistungen*9?: letzteres erlangt mE gerade dann Bedeutung, wenn es um die Erhebung von 
Daten größerer Personengruppen im Zuge des Anbots bzw der Erbringung derartiger Dienst- 
leistungen (insb im Internet) geht. Gem der VO kann das erforderliche Beweismal$ auch durch 
die Erstellung und Führung eines Verzeichnisses nach Art 30 DS-GVO, welches die Verar- 
beitungstátigkeiten des Verantwortlichen enthàlt, erreicht werden.9"? 
  
99^ S auch Paal in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, Art 12, Rz 10. 
965 Vg] Kastelitz in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 104 f. 
966 Vg] Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 5, Rz 13. 
9867 Vg] Erw 74 und 146 der DS-GVO); s hierzu auch Kapitel 8.3.3. 
985 Vo] dazu auch Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 5, Rz 13. 
869 vg] Erw 74 der DS-GVO. 
87 Vg] Erw 82 der DS-GVO. 
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