Übermittlung an Kinder, wofür im DSG keine besonderen Regelungen existieren. Während
sich gerade in Bezug auf die Informations- und Auskunftspflichten des Verantwortlichen aus
dem DSG einige Aspekte ableiten lassen, die sich im Transparenzgrundsatz in der DS-GVO
wiederfinden, so sind diese nun ausdrücklich geregelt und mit konkreteren Vorgaben verse-
hen, damit die Nachvollziehbarkeit der Datenverarbeitung für die betroffene Person als Ma-
xime der Transparenz besser gewáhrleistet werden kann.9^4
7.4.9.2 Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen
Gem Art 5 Abs 2 DS-GVO ist der Verantwortliche dazu verpflichtet, die in Art 5 Abs 1
festgelegten Grundsátze der Datenverarbeitung einzuhalten. Darüber hinaus hat er den Nach-
weis zu erbringen, dass er im Rahmen der jeweiligen Verarbeitung personenbezogener Daten
dieser Verpflichtung nachgekommen ist.“ Damit geht eine (in der DS-RL nicht explizit vor-
gegebene) ausdrücklich geregelte allgemeine Beweislastumkehr zugunsten der betroffenen
Person einher: Wenn diese einen datenschutzrechtlichen Anspruch geltend macht, so muss
der Verantwortliche nachweisen, dass er diese Pflicht erfüllt hat bzw erfüllt. Besonders be-
deutsam ist dies, wenn die vermutetermafsen rechtswidrige Datenverarbeitung zu einer scha-
denersatzrechtlichen Haftung des Verantwortlichen führt.?97 Zur Sicherstellung der verlang-
ten Nachweise, aber auch zur Erfüllung der Rechenschaftspflicht an sich ist die Setzung ent-
sprechender Mafinahmen (Compliance-Mafsnahmen*95) empfohlen, wie zB die Verwendung
technischer Mittel und datenschutzfreundlicher Voreinstellungen beim Anbieten von Dienst-
leistungen*9?: letzteres erlangt mE gerade dann Bedeutung, wenn es um die Erhebung von
Daten größerer Personengruppen im Zuge des Anbots bzw der Erbringung derartiger Dienst-
leistungen (insb im Internet) geht. Gem der VO kann das erforderliche Beweismal$ auch durch
die Erstellung und Führung eines Verzeichnisses nach Art 30 DS-GVO, welches die Verar-
beitungstátigkeiten des Verantwortlichen enthàlt, erreicht werden.9"?
99^ S auch Paal in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, Art 12, Rz 10.
965 Vg] Kastelitz in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 104 f.
966 Vg] Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 5, Rz 13.
9867 Vg] Erw 74 und 146 der DS-GVO); s hierzu auch Kapitel 8.3.3.
985 Vo] dazu auch Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 5, Rz 13.
869 vg] Erw 74 der DS-GVO.
87 Vg] Erw 82 der DS-GVO.
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