Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Verantwortlichen beziehen.®°° Der Transparenzgrundsatz ist somit mit den Informations- und 
Auskunftspflichten des Verpflichteten, aber auch mit den entsprechenden Ansprüchen der be- 
troffenen Person eng verknüpft; dies umfasst auch deren Môglichkeit, die Verarbeitung ihrer 
Daten abzulehnen.#°6 
Art 12 DS-GVO enthält nähere Bestimmungen, welche den Grundsatz der Transparenz 
näher auskleiden.®” Zunächst gilt, dass die Vollständigkeit, Verständlichkeit und Zugänglich- 
keit der zu übermittelnden Informationen, welche sich spezifisch an Kinder richten, vom Ver- 
antwortlichen mittels Verwendung einer sehr klaren und einfachen Sprache entsprechend ge- 
währleistet werden muss (Art 12 Abs 1 DS-GVO), um ihrer besonderen Schutzwürdigkeit 
Rechnung zu tragen.®® Gerade wenn diese Informationen für einen großen Personenkreis resp 
die Öffentlichkeit bestimmt sind und der Zweck der Datenverarbeitung nicht auf den ersten 
Blick erkennbar ist, kann die Übermittlung auch elektronisch erfolgen???, was die Erfüllung 
der Pflicht mafsgeblich erleichtert und dem Aspekt der Zumutbarkeit einer entsprechenden 
Handlung Rechnung trägt. Zur Gewährleistung resp Verbesserung der Transparenz ist das 
schon oben?9? angesprochene und von den Mitglied- und EWR-Vertragsstaaten zu fördernde 
Zertifizierungsverfahren gem Art 42 ff DS-GVO dienlich; mit entsprechend gewährten Da- 
tenschutzsiegeln bzw -prüfzeichen wird der betroffenen Person ein rasches Bild über das Da- 
tenschutzniveau von Produkten bzw Dienstleistungen zur Verfügung gestellt.99! 
Während die Transparenz insb im Hinblick auf die Informationspflicht des Verantwortli- 
chen bereits im liechtensteinischen DSG bereits dahingehend zum Ausdruck kommt, dass die 
erteilte Information verstándlich sein muss**? und der Betroffene über sein Auskunftsrecht 
und seinen Anspruch auf Berichtigung aufzuklären ist (Art 5 Abs 2 lite DSG)*®, geht die DS- 
GVO in Bezug auf die gebotene Transparenz erheblich weiter. Gerade im Hinblick auf die 
Transparenz im „unpersönlichen“ Geschäftsabschluss (va im Fernabsatz via Internet) werden 
dem Verantwortlichen bezüglich der Modalität, wie die gebotenen Informationen und Aus- 
künfte zu erteilen sind, klarere und strengere Vorgaben erteilt, insb im Hinblick auf deren 
  
855 Vgl Erw 39 der DS-GVO; dazu näher in Kapitel 7.5. 
856 Vgl Frenzel in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, Art 5, Rz 21. 
857 Vg] auch Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 5, Rz 3. 
859 Vg] Erw 58 der DS-GVO. 
89 Vg] Erw 58 der DS-GVO; Paal in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, Art 12, Rz 39. 
860 S Kapitel 7.4.7. 
986! Vg] Erw 100 der DS-GVO. 
9? Vg] Vgl Epiney/Fasnacht in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 11, Rz 8. 
98 S dazu in Kapitel 7.5.1. 
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