kumulativer Geltung hinzu.“ Gerade wenn der Verantwortliche Arbeitgeber von Personen
ist, welchen Daten von Betroffenen zugänglich sind oder zur Kenntnis gelangen, wird in der
Praxis die Unterzeichnung einer Geheimhaltungsverpflichtung empfohlen, um eine Einhal-
tung des Datengeheimnisses sicherzustellen und im Zweifel nachweisen zu können. Darüber
hinaus soll der Mitarbeiter über seine Pflichten und die Grenzen der Datenverarbeitung auf-
geklärt werden, sodass diesbezüglich Unklarheiten vermieden werden können.“
Darüber hinaus regelt Art 10 DSG Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht. Danach
dürfen die Personen, welche unter den Anwendungsbereich des Art 10 DSG fallen, die anver-
trauten bzw zugänglich gewordenen Daten übermitteln, sofern hierfür ein „rechtlich zulässi-
ger Grund“ besteht (Umkehrschluss aus dem Wortlaut der Bestimmung). Zwar wird in Bezug
auf diese Voraussetzung nicht dargelegt, worin rechtlich zulässige Gründe bestehen, jedoch
ist hierbei va auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Verarbeitungen personenbezogener
Daten im Allgemeinen gem Art 4 DSG abzustellen. Besondere gesetzliche Verpflichtungen,
wie zB die Pflicht, als Zeuge in einem Verfahren auszusagen, können die Geheimhaltungs-
pflicht ebenfalls durchbrechen.9??
Die in der DS-GVO enthaltenen Bestimmungen betreffend die Geheimhaltungspflicht
durch Personen, welche dem Verantwortlichen resp dem Auftragsverarbeiter unterstellt sind,
entwickeln den Grundsatz des Datengeheimnisses im liechtensteinischen Datenschutzrecht
weiter. Das Rechtsverháltnis zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter wird dies-
bezüglich in mehrerlei Hinsicht prázisiert: Die Pflicht des Auftragsverarbeiters zur grundsátz-
lichen Geheimhaltung und zur Sicherstellung der Geheimhaltung durch ihm unterstellte Per-
sonen wird auch schlagend, wenn dieser im Auftrag von Behórden personenbezogene Daten
verarbeitet bzw verarbeiten lásst, was mE zwar aus Art 10 DSG abgeleitet werden konnte
(dessen Wortlaut nicht zwischen Auftragsverarbeiter und einem datenverarbeitenden Verant-
wortlichen unterscheidet), allerdings nicht klar geregelt war. Zudem stellt die Pflicht zur Si-
cherstellung des Datengeheimnisses durch den Verantwortlichen resp den Auftragsverarbeiter
bei einer Zugangsmóglichkeit für die ihm unterstellten Personen eine Neuerung dar, welche
99 Vg] Jahnel, Datenschutzrecht, Rz 5/36.
850 Va] Datenschutzstelle, Datengeheimnis (Art. 10 DSG), http://www.llv.li/#/11385/datengeheimnis-art--dsg
(17.1.2018).
851 Ahnlich auch Jahnel, Datenschutzrecht, Rz 5/36 unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften des
ôDSG.
8? Vgl Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 16, Rz 7.
156